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Begriff der Pflegebedürftigkeit
§ 14 SGB XI (ab 01.01.2017)
(1) Pflegebedürftig im Sinne dieses
Buches sind Personen, die gesundheitlich
bedingte Beeinträchtigungen der
Selbständigkeit oder der Fähigkeiten
aufweisen und deshalb der Hilfe durch
andere bedürfen.
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§ 92e Verfahren für die Umrechnung
(1) Grundlage für die Ermittlung der ab dem 1. Januar 2017 zu zahlenden Pflegesätze nach § 92d ist der Gesamtbetrag der Pflegesätze, die dem Pflegeheim ... |
Die vorliegenden Empfehlungen beziehen sich auf die Vergabe von Fördermitteln der sozialen und der privaten Pflegeversicherung nach § 45c SGB XI in Höhe von 25 Mio. EUR je Kalenderjahr zum ... |
Der GKV-Spitzenverband hat unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, der Bundesverbände der Pflegeberufe und der behinderten Menschen, der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege, der ... |
Damit die Pflegekassen bessere Möglichkeiten haben, innerhalb der gesetzlich verankerten Fristen ihre Entscheidung über die Pflegebedürftigkeit zu treffen und dem Betroffenen mitzuteilen, sollen Gutachteraufträge durch die Pflegekassen zukünftig, insbesondere in ... |
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