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Das Pflege-Versicherungsgesetz trat hinsichtlich seiner leistungsrechtlichen Bestimmungen in zwei Stufen in Kraft und zwar die bei häuslicher Pflege ab 01.04.1995 und die bei stationärer Pflege ab 01.07.1996.
Hier das Dokument
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Begriff der Pflegebedürftigkeit
§ 14 SGB XI (ab 01.01.2017)
(1) Pflegebedürftig im Sinne dieses
Buches sind Personen, die gesundheitlich
bedingte Beeinträchtigungen der
Selbständigkeit oder der Fähigkeiten
aufweisen und deshalb der Hilfe durch
andere bedürfen.
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§ 92e Verfahren für die Umrechnung
(1) Grundlage für die Ermittlung der ab dem 1. Januar 2017 zu zahlenden Pflegesätze nach § 92d ist der Gesamtbetrag der Pflegesätze, die dem Pflegeheim ... |
Die vorliegenden Empfehlungen beziehen sich auf die Vergabe von Fördermitteln der sozialen und der privaten Pflegeversicherung nach § 45c SGB XI in Höhe von 25 Mio. EUR je Kalenderjahr zum ... |
Der GKV-Spitzenverband hat unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, der Bundesverbände der Pflegeberufe und der behinderten Menschen, der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege, der ... |
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Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI vom 22.08.2017