Entlastungsbetrag: BSG-Urteil mit Klarstellung
03.11.2026 - Die Abrechnung von Entlastungsleistungen nach § 45b SGB XI durch Ambulante Pflegedienste stand bei einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 1. Oktober 2026 im Mittelpunkt.
Das BSG stellte klar: Für die Abrechnung von Leistungen, die über den monatlichen Entlastungsbetrag abgerechnet werden, gibt es eine Preisobergrenze – die Pflegesachleistungen. Demnach dürfen Ambulante Pflegedienste keine höheren Vergütungen verlangen als für vergleichbare Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI (maßgeblich sind die Preisvereinbarungen nach § 89 SGB XI).
Im verhandelten Revisionsfall hatte der Pflegedienst z. B. einen nach Minuten gerichteten Aufpreis für Anfahrtspauschalen sowie dafür berechnet, dass die Pflegebedürfte eine bestimmte Bezugspflegekraft wählen konnte. Das erklärte das BSG für unzulässig. Begründung: Eine Leistung könne nicht allein dadurch zu einer anderen, teureren Leistung werden, dass sie vom Pflegedienst mit einem besonderen Betreuungs- oder Organisationsmodell verknüpft werde.
Interessant ist das Urteil auch im Hinblick auf gesondert berechenbare Investitionskosten. Hier gilt laut BSG: Wer zu Hause gepflegt wird, kann den Entlastungsbetrag unter bestimmten Voraussetzungen grundsätzlich auch für Investitionskosten eines ambulanten Pflegedienstes einsetzen – vorausgesetzt, diese wurden wirksam und formgerecht vereinbart.
Bundessozialgericht, Aktenzeichen B 3 P 2/25 R
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