Strukturreform der Pflege: Die Zeit verrinnt


02.10.2026 - Das Bundeskabinett hat am 30. September dem Gesetzentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG) von Gesundheitsminister Linnemann zugestimmt. Es ist überwiegend beim ursprünglichen Entwurf seiner Vorgängerin Nina Warken geblieben – alle wesentlichen Fragen zu einer echten Pflegereform werden in eine Strukturkommission verschoben.

Die Strukturkommission soll nun am 9. September berufen werden und Ende Januar 2027 Ergebnisse vorlegen. Es wird wohl zu Recht befürchtet, dass sie nur mit Wissenschaftler*innen besetzt wird. Professionelle Pflegepraktiker*innen sollen offenbar erneut ebenso außen vor bleiben wie pflegende Angehörige.

Im Prinzip sind sich die Regierungs- wie die Oppositionsparteien, die Gewerkschaft und die Verbände aber in folgendem Punkt einig: Möglicherweise kann das PNOG, würde es so auch vom Bundestag beschlossen werden, eine Beitragssatzerhöhung kurzfristig verhindern. Aber es bleibt ein Spargesetz, das die echten Probleme der Pflege(Versicherung) nicht angeht. Einige Kritiker*innen meinen sogar, dass das PNOG nicht einmal kurzfristig die angespannte Finanzlage der Pflegeversicherung lösen könne – geschweige denn deren Strukturprobleme.

So bezeichnete auch der Bundesgesundheitsminister das Gesetz lediglich als ersten wichtigen Schritt zur Stabilisierung des Pflegesystems, dem akut ein gigantisches Defizit droht. Zudem habe er wie angekündigt dafür gesorgt, dass die Pflegeversicherung entgegen der ursprünglichen Pläne weiterhin die Rentenversicherungsbeiträge für pflegende Angehörige in vollem Umfang übernehme.

Es bleibt jetzt abzuwarten, ob auch der Bundestag das Gesetz wie nun vorliegend beschließen oder es noch nachbessern wird.

Schlaglichter auf einige Kernstücke im PNOG (Kabinettsbeschluss)

► Die Zugangsschwellen zu den Pflegegrade 1 bis 3 werden erhöht, die Bewertungssystematik verändert.

► Die Tariforientierung soll doch nicht ausgesetzt werden. Grundsätzlich können eine tarifliche bzw. tariforientierte Bezahlung weiterhin refinanziert werden.
Einschränkung für Einrichtungen mit Löhnen auf regional üblichem Niveau: Von 2027 bis Ende 2030 sollen Lohnsteigerungen in Vergütungsvereinbarungen höchstens bis zur Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 SGB V berücksichtigt werden.

► Die neue Pflegebegleitung beginnt ab 2029. Dabei sollen bestehende externe Beratungsstrukturen ausdrücklich berücksichtigt werden – was für ambulante Dienste relevant ist.

► Die Leistungszuschläge für Heimbewohner*innen sollen entgegen der einstigen Planung nicht gestreckt werden, sondern wie bisher gestaffelt bleiben.

► Das neue Sozialraumbudget ist nur Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5 vorbehalten.

► Die eigenen Ansprüche auf Verhinderungspflege sowie auf Verbrauchspflegehilfsmittel entfallen bzw. gehen in einem neuen Entlastungsbudget (bisheriges Pflegegeld) auf. Vorgesehen sind im Monat 380 Euro für Pflegegrad 2, 630 Euro für Pflegegrad 3, 890 Euro für Pflegegrad 4 und 1.080 Euro für Pflegegrad 5. Insgesamt werden Pflegebedürftige in häuslicher Versorgung trotz dieser höheren Beträge deutlich schlechter gestellt als vorher, da sowohl die zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel als auch die Leistungen der bisherigen Verhinderungspflege im neuen Entlastungsbudget bereits enthalten sind.

► Ein Überbrückungsbudget soll ambulante Notdienstleistungen in pflegerischen Akutsituationen und Kurzzeitpflege finanzieren und für die Pflegegrade 2 bis 5 einheitlich bis zu 2.285 Euro jährlich betragen.

► Die Leistungsbeträge sollen nicht ab 2028, sondern regelmäßig erst ab 2029 dynamisiert werden.

Für alle, die sich tiefergehend mit dem PNOG (Kabinettsbeschluss) befassen möchten:

Hier das Pflegeneuordnungsgesetz (Fassung Kabinettsbeschluss)

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