Fernsehen in Bewohnerzimmern: Heimbetreiber brauchen keine Extra-Lizenz


03.09.2026 - Dürfen Betreiber von Seniorenheimen per Satellit empfangene Fernseh- und Hörfunksignale in die Zimmer ihrer Bewohner*innen weiterleiten – und zwar ohne zusätzliche Gema-Lizenz? Sie dürfen, hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) schon im April 2026 geurteilt. Das bestätigte nun auch der Bundesgerichtshof (BGH) mit seiner heutigen Entscheidung.

Zur Sache

Die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (Gema) vertritt die Urheberrechte von Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern. Auf europäischer Ebene nimmt das Unternehmen „Corint Media“ diese Aufgabe für europäische Sender wahrnimmt. Beide Verwertungsgesellschaften hatten von Heimbetreibern den Abschluss gesonderter Lizenzen verlangt, weil hausintern Satellitensignale in Bewohnerzimmer oder Gemeinschaftsräume weiterleitet werden würden. Die Gema wie auch „Corint Media“ sahen darin eine „öffentliche Wiedergabe“.

Es kam zu verschiedenen gerichtlichen Auseinandersetzungen. Schließlich hatte der BGH dem EuGH die Frage vorgelegt, was genau eine lizenspflichtige „öffentliche Wiedergabe“ sei und ob auch die Weiterleitung von TV-Signalen innerhalb von Seniorenheimen darunter falle.

Zwei übereinstimmende Urteile

Am 30. April 2026 entschied der Europäische Gerichtshof: Es handelt sich nicht um öffentliche Wiedergabe,
- weil die interne Weiterleitung keines „spezifischen technischen Verfahrens“ bedarf, sondern lediglich eine technische Unterstützung des Empfangs ist;
- weil Heimbewohner*innen kein „neues Publikum“ sind, sondern schon bei der ursprünglichen Erlaubnis für die Wiedergabe mitgedacht wurden.

Nach diesem Urteil des EuGH (Az. C-127/24) war es dann am BGH, sein Urteil zu fällen und dabei den Spruch aus Luxemburg zu berücksichtigen.

Erwartungsgemäß folgte der Bundesgerichtshof der europäischen Entscheidung mit gleicher Begründung. Vor allem seien die Programme auch zeitgleich, unverändert und vollständig weitergeleitet worden, betonte der Vorsitzende Richter. Er erklärte bei der Verkündung der Urteile vom 03.09.2026 (Az. 2026 - I ZR 34/23 und I ZR 35/23) außerdem, dass auch die Weiterleitung in Speise- und Gemeinschaftsräume eines Heimes ohne Extra-Lizenz statthaft sei, da diese Räume die Privatsphäre der Bewohner*innen nur erweitern würden.

Damit hat der BGH die Klagen beider Verwertungsgesellschaften abgeschmettert. Für Seniorenheime in Deutschland ist das eine sehr gute Nachricht!


zurück


DVLAB e.V.
Bahnhofsallee 16 | D-31134 Hildesheim
Telefon: 05121-2892872 | Telefax: 05121-2892879
E-Mail: info@dvlab.de
Impressum | Datenschutz
©
Admin
- 9734070 -