Pflegereform (PNOG): Viel Schatten, wenig Licht


08.06.2026 - Bundesgesundheitsministerin Nina Warken hat mit dem nun vorgestellten Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG) den ersten konkreten Reformvorschlag der neuen Bundesregierung für die soziale Pflegeversicherung vorgelegt. Der DVLAB wird dazu im Rahmen der Verbändeanhörung fristgerecht und ausführlich Stellung nehmen, obwohl das im vorgegebene Zeitfenster kaum machbar erscheint.

Mit dem PNOG werden mehrfache Ziele verfolgt: Vor allem soll die akut gefährdete Finanzlage der Pflegeversicherung stabilisiert werden, zudem sollen u.a. durch Prävention, Rehabilitation und Digitalisierung langfristig die Ausgaben gebremst werden. Nach den Berechnungen des Bundesgesundheitsministeriums sollen bereits im ersten Jahr Einsparungen und Mehreinnahmen von rund elf Milliarden Euro erzielt werden; bis 2030 werden Konsolidierungseffekte von insgesamt etwa 20,34 Milliarden Euro erwartet.

Auffällig ist am Entwurf, dass die Reform ihren finanziellen Schwerpunkt klar auf Leistungsbegrenzungen und zusätzliche Beitragseinnahmen legt. Strukturelle Finanzierungsprobleme der Pflegeversicherung – u.a. die Frage der Finanzierung versicherungsfremder Leistungen durch den Bund – werden hingegen weitgehend ausgeklammert.

Hier Beispiele aus den geplanten Maßnahmen:

EINSPARUNGEN

Erschwerter Zugang zur Anerkennung von Pflegebedürftigkeit: Eine der folgenreichen geplanten Maßnahmen betrifft die Anpassung des Begutachtungsinstruments zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit. Die Schwellenwerte und Modulpunkte sollen so verändert werden, dass sowohl die erstmalige Anerkennung als auch die Einstufung in einen höheren Pflegegrad erschwert werden.

Dies bedeutet, dass Menschen mit beginnenden körperlichen oder kognitiven Einschränkungen später Leistungen erhalten oder länger in niedrigeren Pflegegraden verbleiben. Für die Pflegeversicherung führt das unmittelbar zu geringeren Leistungsausgaben.

Kürzung der Rentenbeiträge für pflegende Angehörige: Künftig sollen die Rentenbeiträge für pflegende Angehörige abgesenkt werden. Diese Beiträge sollen wie bisher aus Mitteln der Pflegeversicherung finanziert werden. Auch diese Maßnahme senkt unmittelbar ihre derzeitigen Ausgaben. Sie schwächt jedoch die Anerkennung häuslicher Pflege und verschlechtert die soziale Absicherung derjenigen, die einen erheblichen Teil der Pflegeleistungen in Deutschland überhaupt erst ermöglichen. Und das sind vor allem Frauen.

Langsamere Entlastung bei Heimkosten: Die Leistungszuschläge zu den pflegebedingten Eigenanteilen der Bewohner*innen in Pflegeheimen sollen künftig langsamer ansteigen. Der höchste Zuschlag wird dann nicht mehr wie jetzt nach drei Jahren, sondern erst nach viereinhalb Jahren Heimaufenthalt erreicht. Da nur ein vergleichsweise kleiner Teil der Bewohner*innen eine solche Zeitspanne im Pflegeheim verbringt, sinken die Ausgaben der Pflegeversicherung.

Einschränkungen beim Entlastungsbudget: Für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 und 3 soll das Entlastungsbudget in den ersten drei Monaten nur noch zur Hälfte ausgezahlt werden.

Wegfall des Entlastungsbetrags in Pflegegrad 1: Der bisherige monatliche Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro für Menschen mit Pflegegrad 1 soll vollständig entfallen. Betroffene werden also Hilfen nicht mehr so frühzeitig in Anspruch nehmen und damit ihre Selbstständigkeit erhalten können. Das widerspricht teilweise dem gleichzeitig formulierten Präventionsanspruch im Gesetzentwurf.

Abgesenkte Dynamisierung der Pflegeleistungen: Künftig sollen die Leistungen der Pflegeversicherung lediglich entsprechend der durchschnittlichen Kerninflation der vergangenen drei Jahre steigen und damit langsamer wachsen als bisher.

Aussetzung der Tariftreueregelung: Kritisch zu beurteilen ist auch die geplante Aussetzung der Tariftreueregelung. Diese verpflichtet Pflegeeinrichtungen bislang, Beschäftigte mindestens auf Tarifniveau oder tarifähnlich zu bezahlen. Einrichtungen, die an Tarifsteigerungen gebunden sind, können also nicht mhr mit voller Refinanzierung rechnen.

MEHREINNAHMEN

Der Entwurf sieht neben Einsparungen auch zusätzliche Einnahmen vor.

Höhere Beitragsbemessungsgrenze: Sie soll auf das Niveau der Jahresarbeitsentgeltgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung angehoben werden. Dadurch werden höhere Einkommen stärker zur Finanzierung der Pflegeversicherung herangezogen.

Höherer Beitrag für Kinderlose: Der Zuschlag für Versicherte ohne Kinder soll von bisher 0,6 auf 0,7 Prozentpunkte steigen.

Ende der beitragsfreien Mitversicherung von Ehepartner*innen: Ab 2028 soll die bisherige beitragsfreie Mitversicherung von Ehepartnern weitgehend entfallen. Stattdessen soll für die Beitragsfreiheit ein Zuschlag von 0,52 Prozentpunkten erhoben werden.

Beiträge für Minijobber: Auch Minijobs sollen künftig vollständig in die Finanzierung der Pflegeversicherung einbezogen werden.

PRÄVENTION UND REHABILITATION

Der Entwurf will auch einen präventiven Schwerpunkt setzen.

Früherkennung und Prävention ab 60 Jahren: Versicherte ab dem 60. Lebensjahr sollen einen Anspruch auf Früherkennung altersbedingter Risiken und Erkrankungen erhalten.

Einführung einer professionellen Pflegebegleitung: Pflegebedürftige und Angehörige sollen künftig durch professionelle „Pflegebegleiter*innen“ unterstützt werden.

Mehr Rehabilitation: Bei Pflegebegutachtungen sollen Rehabilitationsmaßnahmen häufiger empfohlen werden.

Einführung eines digitalen „Pflege-Cockpit“ : Alle Informationen, Anträge und Instrumente sollen künftig digital an einem Ort verfügbar sein.

WEITERE MASSNAHMEN

Entlastung durch Digitalisierung: Der Entwurf sieht ein Digitalisierungsprogramm für Einrichtungen in Höhe von 1,6 Milliarden Euro für die Jahre 2027 bis 2031 vor. Zudem sollen Investitionen in digitale und entlastende Technologien künftig stärker in Pflegesatzverhandlungen berücksichtigt werden können.

Neue Budgetsystematik: Der Entwurf zielt auf eine Neuordnung verschiedener Leistungsansprüche vor. Künftig sollen Sachleistungsbudgets (Pflegehilfe als Sachleistung in den Pflegegraden 2 bis 5), Entlastungsbudgets (statt Sachleistungsbudget), eine Kombination beider Budgets, Überbrückungsbudgets (etwa bei Ausfall der Pflegeperson in der häuslichen Pflege) und Sozialraumbudgets (Leistungen der Alltagsunterstützung in der häuslichen Pflege, etwa durch Nachbarschaftshelfende) geschaffen werden.

DIE GROSSEN LEERSTELLEN

Trotz zahlreicher Einzelmaßnahmen enthält der Entwurf bemerkenswerte Auslassungen:

• Der Bund will bis 2027 und auch in 2028 keinen regulären Bundeszuschuss zahlen.
• Die pandemiebedingten Kosten von rund fünf Milliarden Euro will er der Pflegekasse offenbar nicht erstatten.
• Eine Übernahme versicherungsfremder Leistungen durch den Bund oder die Länder ist nicht vorgesehen (Zahlung der Rentenversicherungsbeiträge pflegender Angehöriger durch den Bund, Übernahme der Investitionskosten durch die Länder).
• Vor allem: Die versprochene Begrenzung der Eigenanteile in Pflegeheimen fehlt vollständig.

Entsprechend ist der Referentenentwurf des PNOG vor allem ein Konsolidierungs- und Spargesetz. Seine finanzielle Logik besteht darin, Leistungen zu mindern bzw. langsamer wachsen zu lassen, Zugänge zu erschweren und neue Beitragsquellen zu erschließen. Es ist zu befürchten, dass die größten Belastungen dieser „Reform“ die Pflegebedürftige, die pflegenden Angehörigen – und die Anbieter von Pflege samt ihrem Pflegepersonal tragen.

Hier der Referentenentwurf des PNOG

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