BSG zu Corona-Hilfen: Keine Ausschlussfrist für verspätete Anträge
23.06.2026 - Nach § 150 Absatz 3 SGB XI steht Pflegeanbietern zum Ausgleich ihrer pandemiebedingten Mehrausgaben und Mindereinnahmen eine Kostenerstattung von der Pflegekasse zu. Das Bundessozialgericht (BSG) hat dazu nun entschieden: Auch verspätet geltend gemachte Ansprüche sind zulässig.
Zu klären hatte das Gericht folgende Frage: Bedeutet die in den Festlegungen des GKV-Spitzenverbandes zur Kostenerstattung genannte Frist eine materielle Ausschlussfrist, sodass der Anspruch auf Corona-Hilfen bei verspäteter Geltendmachung erlischt?
Nein, hat das BSG am 18. Juni 2026 gesagt, dieser Erstattungsanspruch erlischt nicht. Begründung: Der GKV-Spitzenverband sei gar nicht befugt gewesen, in seinen Festlegungen zur Kostenerstattung eine wirksame materielle Ausschlussfrist zu bestimmen.
Pflegeeinrichtungen, die ihre pandemiebedingten Forderungen erst nach der vom GKV-Spitzenverband festgelegten Frist eingebracht haben, können also im Prinzip durchatmen. Auch nach Einschätzung von Rechtsexperten*innen sind für ihre noch offenen Erstattungsansprüche aus dem Corona-Rettungsschirm die regulären Verjährungs- und Verwirkungsfristen maßgeblich.
Quelle: altenheim.net
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