Sachsen-Anhalt: Schon 4.000 Nachbarschaftshelfer*innen
16.03.2026 - Im Mai 2023 hat das Land Sachsen-Anhalt seine Pflege-Betreuungsverordnung novelliert. Seitdem können engagierte Bürger*innen als Nachbarschaftshelfer*innen hilfe- und pflegebedürftige Menschen in ihrem angestammten Umfeld unterstützen. Bereits 4.000 Freiwillige haben sich als Nachbarschaftshelfer*innen schon registrieren lassen.
Pflegebedürftige sollen so lange wie möglich selbstbestimmt zu Hause leben können. Das ist das Ziel der Nachbarschaftshilfe in Sachsen-Anhalt. Es geht also um Unterstützung etwa beim Einkauf, Behördengang oder Arztbesuch, bei der Freizeitgestaltung oder im Haushalt.
Das Verfahren zur Anerkennung von Nachbarschaftshelfer*innen erfolgt im Rahmen eines Modellprojektes. Mit dessen Umsetzung wurde die Gesellschaft für Prävention im Alter e.V. (PIA), Institut an der Hochschule Magdeburg-Stendal, beauftragt.
Wer volljährig ist, kann Nachbarschaftshilfe erbringen – allerdings nicht im eigenen Haushalt und nicht als Erwerbstätigkeit. Die weiteren Bedingungen:
Nachbarschaftshelfer*innen
• dürfen nicht in häuslicher Gemeinschaft mit der zu unterstützenden Personen leben,
• dürfen nicht als Pflegeperson im Sinne des § 19 des Elften Buches Sozialgesetzbuch bei der zu unterstützenden Person tätig sein,
• dürfen nicht mit der zu unterstützenden Person bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sein,
• müssen eine vom Land anerkannte Schulung zur Nachbarschaftshilfe absolviert haben,
• dürfen höchstens zwei anspruchsberechtigten Pflegebedürftigen gleichzeitig unterstützen mit insgesamt höchstens 30 Stunden pro Kalendermonat.
Wer eine geeignete Qualifizierung entsprechend § 45 des Elften Buches Sozialgesetzbuch nachweist, kann sich gemeinsam mit "seinem" Pflegebedürftigen beim regional zuständigen Servicepunkt Nachbarschaftshilfe registrieren lassen. Die Aufwandsentschädigung für eine Nachbarschaftshilfe kann über den Entlastungsbetrag erstattet werden.
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