Pflegeausbildung: Bleibt die Möglichkeit besonderer Berufsabschlüsse?
02.02.2026 - Auch gut fünf Jahre nach Zusammenführung der drei vormals gesonderten Pflegeausbildungen in eine generalistische Pflegeausbildung wird es nicht ruhiger um sie. Derzeit wird debattiert, ob das Wahlrecht nach § 59 Pflegeberufegesetz bestehen bleiben soll. Auslöser ist eine Petition aus den Reihen der Kinderkrankenpflege mit dem Ziel, im letzten Ausbildungsdrittel die Spezialisierungsmöglichkeit in der Kinderkrankenpflege zu erhalten. Die Petition hat am Januar 2026 fristgerecht mit über 50.000 Unterstützer*innen das erforderliche Quorum erreicht. Jetzt muss sich der Petitionsausschusses des Bundestages damit beschäftigen.
Hintergrund
Alle Pflege-Auszubildenden absolvieren zwei Jahre lang eine gemeinsame, generalistisch ausgerichtete Ausbildung, in der sie einen Vertiefungsbereich im praktischen Teil wählen. Auszubildende, die im dritten Ausbildungsjahr die generalistische Ausbildung fortsetzen, erwerben den Berufsabschluss „Pflegefachfrau“ bzw. „Pflegefachmann“.
Auszubildende, die ihren Schwerpunkt in der Altenpflege oder der Gesundheits- und Krankenpflege von Kindern und Jugendlichen setzen, können zum letzten Ausbildungsdrittel wählen, ob sie statt des generalistischen Abschlusses einen gesonderten Abschluss in der Altenpflege oder der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege machen wollen.
Gemäß PflAPrV (§ 1, Abs. 7 [3]) stehen die ausbildenden Einrichtungen in der Verantwortung, ihre Auszubildenden über die Möglichkeit der Ausübung des Wahlrechts nach dem Pflegeberufegesetz zu informieren. Pflegeschulen sowie die Träger der praktischen Ausbildung sind jedoch nicht verpflichtet, diese gesonderten Abschlüsse auch anzubieten.
Bis Ende 2025 sollte überprüft werden, ob für die gesonderten Berufsabschlüsse in der Altenpflege oder der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege weiterhin Bedarf besteht.
Was ist "Bedarf"?
Offensichtlich soll der Bedarf darüber definiert werden, wieviele Auszubildende sich für einen gesonderten Abschluss in der Altenpflege bzw. Gesundheits- und Kinderkrankenpflege entschieden haben. Aktuelle Kennzahlen werden mit der Evaluierung der gesonderten Abschlüsse in der Altenpflege bzw. Gesundheits- und Kinderkrankenpflege erst noch erwartet.
Wobei aber schon jetzt gefragt werden darf, ob die Zahlen den Bedarf auch tatsächlich wiedergeben werden. Denn wie gesagt: Erstens haben längst nicht alle Pflegeschulen sowie die Träger der praktischen Ausbildung die gesonderten Berufsabschlüsse angeboten. Und zweitens gibt es Hinweise darauf, dass trotz gegenteiliger Pflicht längst nicht alle Auszubildenden über die Möglichkeit des Wahlrechtes informiert wurden/werden. Darüber hinaus berichten nicht wenige Auszubildende davon, dass ihnen der generalistische Abschluss als der vorteilhafteste nahegelegt wurde.
So wundert es denn auch nicht: Das Statistische Bundesamt (Destatis) vermeldete zum ersten Abschlussjahrgang nach Einführung der generalistischen Pflegeausbildung: Sowohl die Altenpflege als auch die Gesundheits- und Kinderkrankenpflege verzeichneten kaum Abschlüsse in ihren Schwerpunkten. Vielmehr haben 99 % der Auszubildenden in der Pflege im Jahr 2023 den generalistischen Abschluss zur Pflegefachfrau bzw. zum Pflegefachmann gemacht.
Die aktuelle Debatte
Aus Sicht des DVLAB, der seinerzeit zusammen mit vielen anderen aus guten Gründen für den Erhalt der eigenständigen Altenpflegeausbildung gekämpft hatte, war die Möglichkeit, die das Wahlrecht im neuen Pflegeberufegesetz bietet, zumindest ein kleiner Teilerfolg. DVLAB-Chef Peter Dürrmann bleibt dabei: "Das Wahlrecht muss bestehen bleiben!"
Eines ist zu bedenken: Pflegefachfrauen und -männer sind durch den generalistischen Berufsabschluss zwar formal qualifiziert zur Pflege von Menschen aller Altersstufen in allen Versorgungsbereichen – aber die Langzeitpflege und Teilhabe alter Menschen wie auch die Pflege sehr junger Menschen, die ja keine kleinen Erwachsene sind, setzen jeweils spezifische Kompetenzen voraus. Von deren Vermittlung ist durch die Zusammenlegung der vormals drei eigenständigen Ausbildungen in der Altenpflege, Kinderkrankenpflege und Krankenpflege zwangsläufig schon einiges weggefallen. Sollte nun auch noch das Recht auf Wahl eines gesonderten Berufsabschlusses in der Altenpflege oder Kinderkrankenpflege gestrichen werden, dürfte es in diesen Bereichen mit der Berufsfähigkeit der generalistisch ausgebildeten Pflegefachfrauen und -männer nicht mehr weit her sein.
Entsprechend wird auch in der Petition der Erhalt des Wahlrechts im letzten Ausbildungsjahr innerhalb der Pflegeausbildung nach § 59 Pflegeberufegesetz gefordert, in diesem Fall mit Blick auf die Ausbildung zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger (Spezialisierung).
Die Pädiatrie steht offenbar mehrheitlich dahinter. Und der DVLAB, der ebenfalls auf den Erhalt des Wahlrechts drängt, kann die Argumentation gut nachvollziehen. Andere hingegen sind anderer Meinung. Der Deutsche Berufsverband für Pflegeberufe (DBfK) beispielsweise plädiert für eine konsequente Umsetzung der generalistischen Pflegeausbildung mit einem einheitlichen Berufsabschluss. Und die Präsidentin des Deutschen Pflegerates bezweifelt, dass das Wahlrecht zum gewünschten Ziel führe.
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