Arbeitserlaubnis: Brauchen Geflüchtete für Pflegeausbildung nicht!
20.11.2025 - Die Pflegeausbildung gilt als schulische Ausbildung. Deshalb darf sie auch z.B. von nach Deutschland Geflüchteten mit einer Duldung absolviert werden, die keine Beschäftigungserlaubnis haben. Das dürfte neue Chancen für den Einstieg in den Pflegeberuf eröffnen.
Die Möglichkeit etwa für Geflüchtete, auch ohne ausländerrechtliche Beschäftigungserlaubnis eine schulische Pflegeausbildung in Deutschland aufnehmen zu können, ist in mehreren Bundesländern auf unterschiedliche Art bestätigt worden, aktuell vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg.
Ein Überblick
▶︎ In Baden-Württemberg gibt es nun erstmals zur Sache einen Beschluss eines Oberverwaltungsgerichts. Hier entschied der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg am 12.11.2025, dass die Ausbildung zur Pflegehelfer*in ein schulischer Ausbildungsgang ist. Und zwar in ganz Baden-Württemberg. Deshalb dürfe dafür auch keine ausländerrechtliche Beschäftigungserlaubnis verlangt werden, auch nicht von Personen mit Duldung und Arbeitsverbot.
In der Begründung heißt es u.a.: Für die Ausbildung zur Altenpflegehelferin bedürfe es keiner Beschäftigungserlaubnis. Denn eine schulische Ausbildung stelle keine Erwerbstätigkeit im Sinne des §2 Abs. 2 AufenthG dar. Daher bedürfen auch lediglich geduldete Ausländer*innen keiner Beschäftigungserlaubnis, um eine schulische Ausbildung zu absolvieren.
Der VGH wörtlich weiter: "Auch praktische Tätigkeiten im Rahmen einer schulischen Berufsausbildung sind keine erlaubnispflichtige Beschäftigung, wenn sie in die schulische Berufsausbildung integriert sind. Davon ist auszugehen, wenn sie aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften in die Schulausbildung eingegliedert sind, die Phasen der betrieblichen Ausbildung im Wesentlichen durch die Schule geregelt und gelenkt werden und sich infolge enger Verzahnung mit der theoretischen Ausbildung als Bestandteil der Schulausbildung darstellen (...). Dies gilt (...) auch, wenn zwischen dem Auszubildenden und dem Betrieb ein Arbeitsvertrag geschlossen wird und nach diesem ein Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht."
Quelle: Beschluss VGH 12 S 1888/25
▶︎ In Nordrhein-Westfalen hatte das Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen (MKJFGFI NRW) bereits in einem Schreiben vom 10.09.2025 darauf hingewiesen, dass eine Pflegeausbildung schulisch sei und daher keiner Arbeitserlaubnis bedürfe. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS NRW) schloss sich dieser Einschätzung an.
Quelle: Flüchtlingsrat NRW
▶︎ In Niedersachsen hatte das Verwaltungsgericht Hannover mit Beschluss vom 20.01.2023 ähnlich entschieden: Weil eine Pflegeausbildung schulisch ist, dürfe für sie keine Arbeitserlaubnis verlangt werden. In der Begründung dazu heißt es: Nach der Konzeption des Pflegeberufegesetzes würde es sich bei der Ausbildung zur Pflegefachfrau/zum Pflegefachmann um eine schulische Ausbildung handeln, die keine Erwerbstätigkeit darstelle. Und dies auch dann nicht, wenn eine angemessene Ausbildungsvergütung gezahlt werde. Trotzdem greife hier das Erwerbstätigkeitsverbot nicht. (Az.: 12 B 4654/22)
Quelle: Niedersächsisches Vorschrifteninformationssystem (NI-VORIS)
Bundesweite Bedeutung
Nach Einschätzung verschiedener Expert*innen ist insbesondere der aktuelle Beschluss des 12. Senats des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg von bundesweiter Bedeutung. So schreibt etwa der Flüchtlingsrat NRW: Die Entscheidung beziehe sich zwar auf Baden-Württemberg, "ist aber voraussichtlich auf andere Bundesländer übertragbar, da die Pflegehilfe-Ausbildungen bundesweit ähnlich organisiert sind."
Für die Altenhilfe, die auf keine ausbildungsinteressierte Menschen in ihrer Branche verzichten kann, ist das eine richtig gute Nachricht!
zurück
DVLAB e.V.
Bahnhofsallee 16 | D-31134 Hildesheim
Telefon: 05121-2892872 | Telefax: 05121-2892879
E-Mail: info@dvlab.de
Impressum | Datenschutz
©
Admin
- 3960490 -

