Vielstimmige Ablehnung gegen Pflegeberufebeteiligungsverordnung
08.10.2025 - Nicht nur der DVLAB richtet sich mit zwingenden Argumenten in seiner Stellungnahme gegen den vorliegenden Referentenentwurf einer Pflegeberufebeteiligungsverordnung. Auch andere Berufsverbände beziehen hier im Sinne des DVLAB eindeutig Stellung.
Zum Beispiel der VDAB
Der VDAB erkennt durchaus das Ziel an, die beruflich Pflegenden stärker in politische Entscheidungsprozesse einzubinden, möchte dann allerdings auch der Tatsache Rechnung getragen wissen, dass beruflich Pflegende in unterschiedlichen Verbänden organisiert sind und deshalb auch in einem gleichberechtigten Verfahren die Möglichkeit zur Anerkennung als maßgebliche Organisation erhalten sollten. In Deutschland existieren verschiedene berufsständische Vertretungen, Fachgesellschaften und entstehende Pflegekammern, die ebenfalls die Interessen der Pflegefachpersonen vertreten und wertvolle Perspektiven einbringen könnten. Deshalb ist der VDAB darüber verwundert, dass in der aktuellen Fassung der Verordnung der Deutsche Pflegerat per se als maßgebliche Organisation gesetzt ist und bis hin zu seiner rechtlichen Verfasstheit als gemeinnütziger Verein als Maßstab für andere Organisationen fungiert, die sich anerkennen lassen wollen. Dieses Vorgehen birgt auch aus Sicht des VDAB die Gefahr eines faktischen Ausschlusses anderer Organisationen und einer Monopolisierung der Interessenvertretung beim Deutschen Pflegerat.
Zum Beispiel der DBVA
Der DBVA sieht den Referentenentwurf "äußerst kritisch." Offensichtlich bezweckt die Verordnung den faktischen Ausschluss aller nicht im DPR organisierten Berufsverbände. Wir halten dieses Vorgehen rechtlich und demokratisch für äußerst fragwürdig, heißt es in der Stellungnahme.
Und weiter: Der Bund habe eine Struktur geschaffen, die nun gem. § 2 des Referentenentwurfes als alleiniger maßgeblicher Vertreter der Pflegeberufe herausgestellt werden soll. Durch die hohen Haushaltsmittel, die der Bund dem DPR zur Verfügung stelle, werde dieser in die Lage versetzt, eine mit mehreren Referaten hauptamtlich besetzte Geschäftsstelle aufzubauen. Tatsächlich besteht der Hauptanteil der Gesamtfinanzierung des DPR aus ebendiesen Haushaltsmitteln, und es ist zu erwarten, dass die hauptamtliche Struktur des DPR (und damit zwingend auch seine „Leistungsfähigkeit“) bei Entzug dieser Mittel wegfällt.
Darüber hinaus weist der DBVA auch darauf hin, dass sich die beruflich Pflegenden im Bereich der Langzeitpflege in hohem Maße durch den DPR und seine Mitgliedsorganisationen, die noch dazu teilweise auch Leistungserbringerverbände sind, nicht vertreten fühlen.
Zum Beispiel der Arbeitskreis Ausbildungsstätten für Pflege
Ebenso lehnt der AAA den Referentenentwurf in der vorliegenden Fassung ab und kritisiert u.a. das einzige Ziel der Verordnung: Eine hermetisch abgeschottete Monopolisierung der Teilhabechancen zugunsten einer einzigen Organisation – des DPR – zu schaffen. Ein solches Vorgehen diene gerade nicht dem Ziel, eine Beteiligung der maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe an den wichtigen Aufgaben dieser Institutionen sicherzustellen.
Vor diesem Hintergrund rät der AAA dringend Nachbesserungen bei § 1 Anerkennungsvoraussetzungen und § 3 Anerkennung weiterer Organisationen an. Es folgen dazu konkrete Vorschläge.
Zum Beispiel der BKSB – Die Kommunalen
Auch der Bundesverband der kommunalen Senioren- und Behinderteneinrichtungen spricht sich sehr dagegen aus, dem Deutschen Pflegerat e.V. die im Verordnungsentwurf vorgesehene Monopolstellung als maßgebliche Organisation auf Bundesebene zu- zuweisen. Der DPR sei keine Bundespflegekammer, die durch flächendeckend eingerichtete Landespflegekammern gestützt werde. Aufgrund der heterogenen Zahl an Verbänden der Pflegeberufe, die unterschiedliche viele Pflegefachpersonen und weitere Pflegekräfte als Mitglieder repräsentieren, ist die Beteiligung der Verbände der Pflegeberufe weitergehend zu regeln. Denn es bedürfe eines Pluralismus bei den Berufsverbänden statt einer abgesicherten Monopolstellung für den DPR.
Hier die Stellungnahme des DVLAB
Hier die Stellungnahme des VDAB
Hier die Stellungnahme des DBVA
Hier die Stellungnahme des AAA
Hier die Stellungnahme des BKSB
Hier der Referentenentwurf
zurück
DVLAB e.V.
Bahnhofsallee 16 | D-31134 Hildesheim
Telefon: 05121-2892872 | Telefax: 05121-2892879
E-Mail: info@dvlab.de
Impressum | Datenschutz
©
Admin
- 2998520 -