LV Sachsen-Anhalt: Informiert über anstehende Änderungen des WTG


11.09.2025 - Die DVLAB Landesvorsitzende in Sachsen-Anhalt, Sandra Lewerenz, berichtet, dass in Sachsen-Anhalt das Wohn- und Teilhabegesetz (WTG LSA) und der Rahmenvertrag geändert werden sollen.

Das WTG in Sachsen-Anhalt ist seit Februar 2011 in Kraft. Seine Novellierung wird auch Änderungen in den entsprechenden Verordnungen nach sich ziehen. Zu beidem hatte sich die derzeitige CDU-geführte Landesregierung in Sachsen-Anhalt (Koalition aus CDU, SPD und FDP) im Koalitionsvertrag verpflichtet.

Sandra Lewerenz informiert hier folgend über den Arbeitsstand, "der am Ende weitestgehend unter Wahrung der Interessen der Verbände" zustande kam.

ÄNDERUNGEN DES WTG LSA

Im Wesentlichen sind folgende Änderungen beabsichtigt:

▶︎ Anpassung von Begrifflichkeiten durch vereinfachte Begriffsbestimmungen mit Bezug auf das Leistungsrecht des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI – Soziale Pflegeversicherung) bzw. zur Harmonisierung für die meisten Fallkonstellationen. Dabei Neustrukturierung des 1. Abschnitts (Allgemeines) mit Entzerrung der Bereiche Pflege und Eingliederungshilfe (EGH) mit klaren Bezügen und verständlicherer Anwendung. Daneben Auffangdefinitionen zur Abgrenzung der stationären Einrichtungen und Wohnformen sowie zur Auflösung von „Graubereichen“ (§§ 2 bis 6a WTG LSA).

▶︎ Keine Selbstorganisation von Intensivpflege in Wohnformen, damit der Beratung und Anlassprüfung durch die Heimaufsicht zugänglich (§ 3 Abs. 2 Satz 4).

▶︎ Selbstständige, organisatorisch und wirtschaftlich vom Krankenhaus getrennte Pflegeabteilungen (§ 115g Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) – Gesetzliche Krankenversicherung), die als stationäre Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 72 SGB XI zugelassen sind und Leistungen der Kurzzeitpflege erbringen, unterfallen dem Anwendungsbereich des WTG LSA (§ 2 Abs. 2 Nr. 3).

▶︎ Regelung über geeignete Maßnahmen zum Schutz von Bewohner*innen vor jeder Form von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch einschließlich ihrer geschlechtsspezifischen Aspekte; Regelung, wonach freiheitsbeschränkende und freiheitsentziehende Maßnahmen (FEM) unter besonderer Berücksichtigung des Schutzbedürfnisses der Bewohnenden auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken sind; ergänzend Regelung über die Dokumentation der Art, des Zeitpunktes und der Dauer von FEM (§ 8 Abs. 2 und 3).

▶︎ Wegfall der Berichtspflicht über Qualität der in den Einrichtungen und Wohnformen erbrachten Leistungsangebote für Heimaufsicht (bereits seit 2014 keine Anwendung aufgrund Entscheidungen Verwaltungsgericht Halle über rechtliche Unzulässigkeit); stattdessen Aushang/-lage letzter Bericht Regelprüfung in Einrichtung (ergänzbar durch Stellungnahme Träger) (§ 8 Abs 1 Nr. 5; § 8 Abs. 2 und 3 a. F. gestrichen).

▶︎ Ergänzung der Qualitätsanforderungen für den Betrieb einer Pflegeeinrichtung um Palliativversorgung und Sterbebegleitung am Lebensende (§ 11 Abs. 3 Nr. 5).

▶︎ Rückführung Prüfmöglichkeiten der Heimaufsicht nach dem privatrechtlichen Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz, insbesondere zum Verfahren bei Entgelterhöhungen; so fördert das Ministerium für Justiz und Verbraucherschutz (MJ) eine Pflegerechtsberatung bei der Verbraucherzentrale für zivilrechtliche Fragestellungen (§ 14 a. F. gestrichen).

▶︎ Konkretisierung der Qualitätsanforderungen für Wohnformen der Pflege (§ 16).

▶︎ Verlängerung Regelprüfungen auf zwei Jahre (bisher jährlich), wenn bei der letzten Prüfung durch die Heimaufsicht keine oder lediglich geringfügige Mängel festgestellt wurden oder eine verlängerte Frist für Qualitätsprüfungen beim Medizinischen Dienst für die Einrichtung Anwendung findet (§ 19 Abs. 6).

▶︎ Aufnahme eigenständiger Regelung zur Statusfeststellung, ob eine Einrichtung oder Wohnform dem Anwendungsbereich des WTG LSA unterfällt (§ 20a).

▶︎ Regelung zu Zusammenarbeit und Datentransfer der Heimaufsicht mit den für das Bauordnungsrecht, für den Brandschutz und Hilfeleistung, für das Rettungswesen, für den Öffentlichen Gesundheitsdienst, für den Arbeitsschutz, für die Medizinprodukteüberwachung und für den Datenschutz im nichtöffentlichen Bereich zuständigen Behörden und Stellen zur Bewältigung künftiger Krisensituationen (§ 29 Abs. 2).

▶︎ Eigenständige Regelung zur Verarbeitung personenbezogener Daten unter Berücksichtigung beispielsweise der EU-Datenschutz-Grundverordnung (§ 29a).

▶︎ Einführung eines digitalen Pflegeheimplatzfinders zur öffentlichen und frei zugänglichen Anzeige verfügbarer Plätze der Kurzzeit- und Langzeitpflege in einer App und im Internet einschließlich einer Verpflichtung zur Übermittlung freier und belegbarer Plätze. Damit Umsetzung eines Beschlusses des Landtages von Sachsen-Anhalt vom 23. Januar 2025 (LT-Drs. 8/5099), eine digitale Plattform für freie Kapazitäten in Pflegeeinrichtungen im Land aufzubauen (§§ 1 Abs. 2a und 35).

▶︎ Wegfall der Regelung, wonach für Verordnungen nach WTG LSA vorab das Einvernehmen mit dem Landtag herzustellen ist (§ 33 Abs. 2 a. F. gestrichen).

WEITERE ANPASSUNGEN

Aufgrund der Änderung des WTG LSA werden Folgeänderungen in den Verordnungen erforderlich. Inhaltlich soll neben Folgeänderungen im Wesentlichen Folgendes angepasst werden:

▶︎ Aufnahme weiterer Fachkräfte mit Medizinischen Fachangestellten im Bereich der Pflege (mit Kontingentierung) und mit Logopädinnen bzw. Logopäden im Bereich der Therapie. Bei den Fachkräften für die EGH erfolgt eine umfangreiche Neuaufnahme insbesondere mit Rehabilitationspsychologinnen bzw. -psychologen, Rehabilitationspädagoginnen bzw. -pädagogen, Kindheitspädagoginnen bzw. -pädagogen, Krankenschwestern bzw. -pflegern und den im Bereich der Pflege nach dieser Verordnung anerkannten Fachkräften (§ 7 Abs. 3 und 4 WTG-Personalverordnung).

▶︎ Ergänzung Fort- und Weiterbildungen in der WTG-Personalverordnung um gerontopsychiatrische Versorgung und Sterbebegleitung. Dies korrespondiert mit der Umsetzung der nationalen Demenzstrategie sowie der Eröffnung von Palliativversorgung und Sterbebegleitung als Qualitätsanforderung an den Betrieb einer stationären Pflegeeinrichtung (§ 9 WTG-Personalverordnung).

▶︎ Wegfall der Verpflichtung zum Vorhalten von Pflegebädern für stationäre EGH-Einrichtungen (§ 14 Abs. 2 WTG-Mindestbauverordnung).

ERWARTUNG UND AUSBLICK

Die Änderungen des WTG LSA und seiner Verordnungen sollen deregulieren und flexibilisieren insoweit unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Ressourcen. Ebenso sollen sie anwendungsfreundlicher mit vereinfachten Begriffsbestimmungen und klaren Bezügen werden. Insgesamt wird eine leicht kostendämpfende Wirkung der Änderungen des WTG LSA und seiner Verordnungen erwartet.

Nach Auswertung der Anhörung und Anpassung ist eine zweite Kabinettsbefassung mit Beschluss über den Entwurf des Änderungsgesetzes zum WTG LSA und den Entwürfen von Änderungsverordnungen zu den WTG-Verordnungen sowie mit Einbringung in den Landtag geplant.

Nach Abschluss des parlamentarischen Verfahrens könnten das Änderungsgesetz und die Änderungsverordnungen im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Sachsen-Anhalt veröffentlicht werden und dann in Kraft treten.



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