Versorgungsplanung: Rolle der Kommunen stärken
04.09.2025 - Das Bundeskabinett hat dem „Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung der Pflege“ (vormals: Pflegekompetenzgesetz) im August 2025 zugestimmt. Jetzt steht die Beratung im Bundestag an.
Mit diesem Gesetz sollen nicht nur die Handlungsmöglichkeiten von Pflegefachpersonen erweitert, sondern auch die Rolle der Kommunen gestärkt werden.
Wörtlich heißt es dazu im Gesetzentwurf: „Weiterhin sollen die Kommunen in ihrer Rolle und Verantwortung im Hinblick auf eine bedarfsgerechte und regional abgestimmte Versorgung pflegebedürftiger Menschen gestärkt und die Zusammenarbeit von Pflegekassen und Kommunen mit Blick auf die Sicherstellung der pflegerischen Versorgung verbessert werden.“
Dazu wird an einer anderen Stelle näher ausgeführt: „Um die Kommunen mit Blick auf die ortsnahe pflegerische Versorgung der Bevölkerung zu unterstützen, müssen die kommunalen Pflegestrukturplanungen sowie die Empfehlungen der Landespflegeausschüsse und der regionalen Pflegeausschüsse nach § 8 Absätze 1 bis 3 (SGB XI) künftig vor Abschluss eines Versorgungsvertrages beachtet werden. Zugleich werden die bestehenden Vorgaben zur Planung der Pflegeeinrichtungen durch die Länder konkretisiert, um dies ebenfalls mit den neuen Mitwirkungsmöglichkeiten bei der Zulassung von Pflegeeinrichtungen zu verknüpfen.“
Wie in vielen Ländern bereits in der Rechtspraxis umgesetzt, könnten die Länder Vorgaben zur kommunalen Pflegestrukturplanung machen. „Zudem kann durch Landesrecht bestimmt werden, dass die Empfehlungen der regionalen Ausschüsse nach § 8a Absatz 3 SGB XI als kommunale Pflegestrukturplanung angesehen werden können.“ Durch die neuen Mitwirkungsmöglichkeiten will der Gesetzgeber Länder und Kommunen auch dazu anregen, ihre Infrastrukturverantwortung effizienter wahrzunehmen und zu gestalten und – entsprechend dem bestehenden Recht durch die Pflegekassen unterstützt – Planungen zu erstellen, „die zur Sicherstellung einer den spezifischen regionalen Bedarfen entsprechenden pflegerischen Versorgung beitragen können“.
Zugleich konkretisiert der Gesetzgeber auch die Aufgaben der Pflegekassen: „Um ihren Sicherstellungsauftrag besser auszufüllen, sollen sie bzw. ihre Landesverbände zukünftig ihnen zur Verfügung stehenden Versorgungsdaten zur Entwicklung der regionalen pflegerischen Versorgungssituation regelmäßig den zuständigen Gebietskörperschaften zur Unterstützung bei deren Aufgaben nach § 9 bereitstellen. Hierdurch soll die Zusammenarbeit zwischen Pflegekassen und Kommunen weiter verbessert werden.“
Damit eine Unwucht in der regionalen Versorgung Pflegebedürftiger vermieden wird, fordert der DVLAB seit langem eine stärke Verantwortung der Kommunen bei der Bedarfsplanung. „Die Versorgungssicherheit muss überall Priorität haben – bei Beibehaltung bzw. Ausweitung der Angebotsbreite“, so der DVLAB-Vorsitzende Peter Dürrmann. Pflegebedürftige sollten die Wahl haben, welche Versorgungsform und welchen Träger sie in Anspruch nehmen möchten.
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