Pflegekompetenzgesetz: DVLAB nimmt Stellung zum Gesetzentwurf


17.07.2025 - Mit dem Pflegekompetenzgesetz (PKG) will die Bundesregierung u.a. entsprechend qualifizierten Pflegefachpersonen erlauben, heilkundliche Tätigkeiten auszuüben, die bislang Ärzten vorbehalten sind. Der DVLAB begrüßt grundsätzlich die Zielrichtung des Gesetzentwurfes, hat aber zu einzelnen Punkten im Gesetzentwurf gegenüber dem Bundesministerium für Gesundheit noch dezidiert Stellung genommen.

Hier einige Auszüge aus der Stellungnahme des DVLAB Bundesvorstandes:

• Das Ende der Stellungnahme vorweggeschickt und wörtlich zu Artikel 2 § 15a: "Wir begrüßen die beabsichtigte Umsetzung der eigenverantwortlichen Erbringung von ärztlichen Leistungen im beschriebenen Umfang."

Zuvor hatte der DVLAB u.a. diese Positionen dargelegt:

• zu § 5 Abs. 1a wird ausdrücklich begrüßt, dass Pflegefachpersonen ambulanter Pflegedienste in die Präventionsempfehlungen eingebunden werden sollen. "Dies kann helfen, ambulant versorgten pflegebedürftigen Menschen den Zugang zu verhaltensbezogenen Präventionsmaßnahmen zu erleichtern", so der DVLAB.

• zu § 18 Abs. 6 wird als Chance angesehen, wenn Pflegefachpersonen, die Leistungen nach dem SGB Voder SGB XI erbringen, in die Feststellung von Pflegebedürftigkeit und insbesondere in die Empfehlung eines Pflegegrades eingebunden sind. Das könne das Begutachtungsverfahren erheblich verschlanken und deutlich effizienter gestalten. Daher begrüßt der DVLAB, wenn ein entsprechendes Modellprojekt dazu durchgeführt wird.

• Im Hinblick auf § 37 Abs. 6 hält der DVLAB allerdings die Beibehaltung der bisherigen verpflichtenden Regelung zum Abruf von vierteljährlichen Beratungseinsätzen bei den Pflegegraden 4 und 5 für unverzichtbar. Nur so seien Fehlentwicklungen bei der pflegerischen Versorgung im häuslichen Bereich zu vermeiden bzw. frühzeitig zu erkennen.

• Mit § 45 soll ein pauschaler Zuschusses für Pflegebedürftige in gemeinschaftlichen Wohnformen eingeführt werden. Das ist grundsätzlich gut, sagt der DVLAB. Allerdings hält er die in diesem Zuge geplanten spezifischen Einschränkungen der Leistungsansprüche für äußerst "problematisch und ungeeignet, die Versorgungssicherheit in gemeinsamen Wohnformen nach § 92c sicherzustellen". Dazu folgt eine ausführliche Argumentationskette.

• Zu § 86a hält der DVLAB aus von ihm dargelegten Gründen für relevant, alle gesetzlichen Möglichkeiten zur Beschleunigung der Pflegesatzverfahren umzusetzen. Daher begrüßt er die Regelung zur verbindlichen Ansprechperson ausdrücklich. "Allerdings fehlen ebenso verbindliche Fristen für die jeweiligen Erledigungen durch die Kostenträger mit entsprechenden Konsequenzen bei Nichteinhaltung", mahnt der Verband an. Darüber hinaus fordert er für externe Vergleiche verbindliche Vorgaben "zur Herstellung der Nachvollziehbarkeit und
Überprüfbarkeit seitens der Kostenträger".

• Zu § 92c begrüßt der DVLAB mit ausführlicher Begründung die Aufnahme der gemeinschaftlichen Wohnformen gem. § 92c in das Leistungs- und Vertragsspektrum des SGB XI. Er sieht darin "tatsächlich eine Option für eine zukünftige flächendeckende Versorgungslandschaft". Angesichts des chronischen und sich noch verschärfenden Pflegekräftemangels könne hier auch die konsequente Einbindung von Angehörigen in die Versorgung eine spürbare Entlastung bringen. Der Wermutstropfen aus Sicht des Verbandes: Pflegebedürftige und ihre Angehörigen hätten eine hohe Akzeptanz solcher Versorgungssettings – bei den Leistungsträgern sei diese jedoch deutlich verhaltener. Daher müsse es "Ziel der Empfehlungen gem. Absatz 5 sein, Regelungen so zu empfehlen, dass dies langfristig zu einer Reduzierung der rein vollstationären Versorgungen führt, auch z.B. durch Überführung von bisher rein vollstationär geführten Einrichtungen in solche, die beide Versorgungsformen anbieten". Und im Hinblick auf immer mögliche vorübergehende Versorgungsausfälle von Angehörigen oder Ehrenamtlichen sieht der DVLAB für ein langfristiges und flächendeckendes Gelingen dieser Versorgungsform eine Absicherung solcher Ausfallsituationen als notwendig an.

• zu § 125d ist der DVLAB grundsätzlich positiv gestimmt, dass die Flexibilisierung der Leistungserbringung stationärer Pflegeinrichtungen erprobt werden soll. Er hat im Detail dazu jedoch noch Optimierungsvorschläge.






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