Ab sofort: Gemeinsamer Jahresbetrag


01.07.2025 - Zum heutigen 1. Juli 2025 führt das Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG) die Leistungsbeträge für Verhinderungspflege und für Kurzzeitpflege zu einem neuen Gemeinsamen Jahresbetrag zusammen. Damit steht nun ein kalenderjährlicher Gesamtleistungsbetrag in Höhe von 3.539 Euro zur Verfügung. Anspruchsberechtigte können das Entlastungsbudget nach ihrer Wahl flexibel für beide Leistungsarten – auch in Kombination – einsetzen.

Gleichzeitig ist zum 1. Juli 2025 entfallen, dass eine sechsmonatige Vorpflegezeit bestehen muss, bevor Verhinderungspflege erstmals in Anspruch genommen werden kann. Somit kann der Anspruch auf Verhinderungspflege – ebenso wie bereits der Anspruch auf Kurzzeitpflege – unmittelbar genutzt werden, wenn mindestens Pflegegrad 2 in häuslicher Versorgung vorliegt.

Auch die jeweils geltenden Voraussetzungen für Verhinderungspflege bzw. Kurzzeitpflege sind angeglichen worden: Wie bereits bei der Kurzzeitpflege, so wurde nun auch die Höchstdauer der Verhinderungspflege auf bis zu acht Wochen im Kalenderjahr angehoben.

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