Schmuck und Piercings in der Pflege


18.04.2024 - Aus guten Gründen weist das Portal carevor9.de auf eine Rechtsdepesche für das Gesundheitswesen hin, in der das Tragen von Schmuck und Piercings thematisiert wird. Die große Frage lautet dort: Was ist erlaubt?

Für die meisten beruflich Pflegenden in der Langzeitpflege ist es selbstverständlich, ihren sichtbaren Schmuck vor dem Umgang mit Pflegebedürftigen abzulegen. In diesem Zusammenhang gelten nicht nur Ketten, Finger- und Ohrringe oder Armreifen als Schmuck, sondern auch Piercings. Manche tun sich mit dem Verzicht darauf während der Arbeitszeit jedoch schwer, möchten auf die Zierden nicht verzichten. Denn vielen Menschen gilt das tragen von Schmuck, Piercings oder auch künstlichen Fingernägeln als Ausdruck ihrer Persönlichkeit.

Hier geht es jedoch um den Gesundheitsschutz – und zwar gleichermaßen der Pflegenden wie der betreuten Pflegebedürftigen.

Ein Blick in die Gesetzeslagen hilft weiter:

Das ARBEITSSCHUTZGESETZ bestimmt in § 15 Abs. 1: Die Beschäftigten sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen. Entsprechend Satz 1 haben die Beschäftigten auch für die Sicherheit und Gesundheit der Personen zu sorgen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen bei der Arbeit betroffen.
Dazu erläutert die Rechtsdepesche: "Wenn der Arbeitgeber Bedenken wegen Sicherheit und Gesundheit hat, dann kann er das Tragen bestimmter Accessoires sogar verbieten, sofern die Bedenken begründet sind." Sei das der Fall, so hätten die Beschäftigten den Weisungen des Arbeitgebers zu folgen.

Das sieht die DEUTSCHE GESETZLICHE UNFALLVERSICHERUNG in ihrer DGUV Vorschrift 1 des Spitzenverbandes ähnlich.
• In § 2 Abs. 1 heißt es zu den Pflichten des Unternehmers, er habe die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu treffen.
• § 15 regelt die Pflichten der Versicherten. Dazu wird in Abs. 1 formuliert: Die Versicherten sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Unternehmers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit sowie für Sicherheit und Gesundheitsschutz derjenigen zu sorgen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen betroffen sind.

Auch in diesen Vorschriften stecken also das Weisungsrecht des Arbeitgebers und die Verpflichtung der Arbeitnehmer*innen, den Weisungen zu folgen.

Soweit die Rechtslage. Die Frage ist aber auch, warum Schmuck ein Gesundheitsrisiko für Pflegende wie für Pflegebedürftige darstellt. Hier bietet die Rechtsdepesche wertvolle Informationen:

▶︎ In Sachen hygienische Händedesinfektion warnt das ROBERT-KOCH-INSTITUT (RKI) davor, Schmuck und Armbanduhren an Händen und Unterarm zu tragen. Diese könnten nämlich eine sachgerechte Händehygiene behindern und Erregerreservoirs begünstigen. Selbst Eheringe sollten aufgrund von Verletzungsrisiken abgelegt werden.
Mehr zur hygienischen Händedesinfektion lässt sich in den Empfehlung der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) beim RKI nachlesen.

▶︎ Auch in den TRBA 250 Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrt wird vor Schmuck im medizinischen Dienst gewarnt. Danach sei für jegliche Tätigkeiten, die eine hygienische Händedesinfektion bedürfen, das Tragen von Schmuck untersagt, so die Rechtsdepesche. Das betreffe Schmuckstücke, Ringe, Armbanduhren, Piercings, künstliche Fingernägel und sogar Freundschaftsbänder.
Und auch laut den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS 401) seien Arm- und Handschmuck im medizinischen Dienst nicht erlaubt und die Arbeitgeber dazu angewiesen, entsprechende Schutzmaßnahmen zu ergreifen.

Wie bereits erwähnt, gelten auch Piercings als Schmuck. Soweit sie bedeckt sind, werden sie nicht als gesundheitliches Risiko gewertet. Liegen sie jedoch frei, etwa im Gesicht oder auch als Ohrringe, könnten sie von Pflegebedürftigen ergriffen und auch herausgerissen werden. Gleiches gilt für sichtbare, frei hängende Halsketten.

Auch künstliche Fingernägel und Nagellack können in der Pflege ein Problem sein. Laut DEUTSCHE GESELLSCHAFT FÜR KRANKENHAUSHYGIENE sind sie in Kliniken verboten, da sie die Besiedlung von Erregern fördern können. Ebenso problematisch werden dort lange und damit verletzungsträchtige Fingernägel eingeschätzt. Das dürfte in der Langzeitpflege nicht anders sein.

Quellen: carevor9.de / rechtsdepesche.de







zurück


DVLAB e.V.
Bahnhofsallee 16 | D-31134 Hildesheim
Telefon: 05121-2892872 | Telefax: 05121-2892879
E-Mail: info@dvlab.de
Impressum | Datenschutz
©
Admin
- 393275 -