Aufhebung der Nds. Corona-Verordnung- KEIN ENDE der Test- und Maskenpflicht - § 35 IFSG beachten


02.03.2023 - Seit Tagen wird in den Medien und auch Fachorganen von der Aufhebung der Test- und Maskenpflicht ab dem 01.03.2023 berichtet. Auch Trägerverbände haben in diese Richtung informiert.

Übersehen wurde bei der Berichterstattung, dass eine unmittelbare rechtliche Anordnung zum Tragen der Masken mit der entsprechenden Sanktionierung entfallen ist, aber § 35 Abs. 1 Satz 7 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) enthält einen Sicherstellungsauftrag an die leitenden Personen in Pflegeeinrichtungen, die Anforderungen nach § 35 Abs. 1 einzuhalten. Dieses sind "jeweils die veröffentlichten Empfehlungen der Kommission für Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen und in Einrichtungen und Unternehmen der Pflege und Eingliederungshilfe nach § 23 Absatz 1", also die Empfehlungen des RKI.

Damit ist die in den Medien kolportierte Beendigung der Test- und Maskenpflicht nicht abschließend zutreffend, wenn sie in den Empfehlungen des RKI noch enthalten ist. Wir haben dies am 01.03.2023 von dem bekannten Juristen Herrn Dr. Plantholz prüfen lassen. Er hat unsere Sicht der Dinge bestätigt.

Hierzu auch als Anlage die Handreichung des Landesgesundheitsamtes vom gestrigen Tage (01.03.2023) mit eindeutigen Hinweisen.

Es bleibt abzuwarten bis wann das RKI seine Empfehlungen anpasst. Aus haftungsrechtlicher Perspektive sollte kurz vor Pandemieende kein Risiko eingegangen werden bzw. sorgfältig abgewogen werden wie einrichtungsbezogen verfahren wird.

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