Infektionsschutzgesetz: Mit Maske durch die Heimflure


07.10.2022 - Seit dem 1. Oktober 2022 gilt das neue Infektionsschutzgesetz. Danach müssen alle Personen, die sich in voll- und teilstationären Betreuungseinrichtungen für ältere, behinderte oder pflegebedürftige Menschen aufhalten, durchgehend eine FFP2-Maske tragen. Davon betroffenen sind also auch die beeinträchtigten Menschen selbst, sofern sie sich außerhalb ihrer Privaträume bewegen.

Das Infektionsschutzgesetz gestattet nämlich Ausnahmen von der Maskenpflicht,
• wenn die Behandlung dem Tragen einer Maske entgegensteht,
• wenn sich eine behandelte oder gepflegte Person in der Einrichtung in ihren für den dauerhaften Aufenthalt bestimmten persönlichen Räumlichkeiten aufhält.

Außerdem gilt weiterhin eine Testnachweispflicht für den Zutritt zu Krankenhäusern sowie voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen sowie für Beschäftigte in ambulanten Pflegediensten und bei Dienstleistern, die vergleichbare Leistungen erbringen, während ihrer Tätigkeit.

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