Häusliche Krankenpflege: Mehr Entscheidungsbefugnis für Pflegefachkräfte


25.07.2022 - Qualifizierte Pflegefachkräfte werden künftig mehr Verantwortung bei der häuslichen Krankenpflege übernehmen: Sie dürfen bei bestimmten medizinischen Maßnahmen eigenständig über Dauer und Häufigkeit der Maßnahmen entscheiden. Voraussetzung dafür ist, dass die ärztliche Verordnung nichts anderes vorgibt. Diese Anpassung der Häuslichen Krankenpflege-Richtlinie (HKP-RL) hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am 21.07.2022 beschlossen.

Mit seinem Beschluss setzt der G-BA einen Auftrag des Gesetzgebers aus dem Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz um. Durch den Kompetenzzuwachs im Bereich der häuslichen Krankenpflege soll der Pflegeberuf attraktiver werden.

Bei welchen Maßnahmen können Pflegefachkräfte künftig über Dauer und Häufigkeit selbst entscheiden?

Das soll die HKP-Richtlinie aufführen. Beispielsweise gehören Maßnahmen bei der Stomabehandlung oder beim Versorgen von akuten Wunden dazu. Im Hinblick auf Häufigkeit und Dauer von Maßnahmen gibt die Richtlinie quantitative Orientierungswerte, die auf den Regelfall bezogen sind. Davon können die verordnenden Ärztinnen und Ärzte – und nunmehr ggf. auch die Pflegefachkräfte – abweichen, wenn das im Einzelfall notwendig ist.

Bereits bisher sieht die Richtlinie einen regelmäßigen Austausch zwischen Pflegefachkräften und ärztlichen Verordnen*innen vor. Dieser Austausch soll nun intensiviert werden und bei Leistungen mit erweiterter Pflegeverantwortung der Pflegefachkraft regelmäßig erfolgen.

Das grundsätzliche Verfahren bei der häuslichen Krankenpflege – Verordnung durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte sowie die Genehmigung durch die Krankenkasse – ist von den neuen Befugnissen für Pflegefachkräfte nicht betroffen. Allerdings werden die Krankenkassen den Pflegedienst als möglichen Adressaten zukünftig in den Austausch zum Genehmigungsverfahren mit einbinden.

Qualifikation einer Pflegefachkraft für eigenständiges Agieren

Welche Qualifikationen Pflegefachkräfte mitbringen müssen, werden künftig entsprechende Rahmenempfehlungen zwischen Krankenkassen und Pflegeverbänden vorgeben. Da dem G-BA bei seinem aktuellen Beschluss noch keine Rahmenempfehlungen vorlagen, ist er zunächst von folgenden Mindestvoraussetzung für eine gute Versorgung ausgegangen: ▶︎ Die fachlichen Anforderungen für die beschriebene eigenständige Tätigkeit sind nur erfüllt, wenn die Pflegefachkräfte eine mindestens dreijährige Ausbildung vorweisen sowie einschlägige Berufserfahrung besitzen.

Wann treten die Änderungen in Kraft?

Sofern das Bundesministerium für Gesundheit keine rechtlichen Einwände hat, werden die Änderungen an der Richtlinie zur häuslichen Krankenpflege im Bundesanzeiger veröffentlicht. Sie treten am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Quelle: g-ba.de

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