Corona: Geänderte Testverordnung


04.07.2022 - Seit dem 30. Juni 2022 gilt eine veränderte Corona-Testverordung. In diesem Zusammenhang sind Schnelltests nicht mehr für alle Bürger*innen kostenfrei. Ausnahmen gibt es jedoch für vulnerable Gruppen sowie Menschen, die mit ihnen zu tun haben.

Weiterhin kostenfrei können sich Bewohner*innen, Patientinnen/Patienten und deren Besucher*innen u.a. in folgender Einrichtungen testen lassen:
• Krankenhäuser
• Rehabilitationseinrichtungen
• stationäre Pflegeeinrichtungen
• Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen
• ambulante Pflege
• ambulante Dienste oder stationäre Einrichtung der Eingliederungshilfe
• ambulante Hospizdienste und Palliativversorgung

Kostenlose Tests gelten auch für pflegende Angehörige.

NACHWEIS
Zur Frage, wie der Anspruch auf eine kostenlose Testung erbracht werden kann, informiert das Bundesgesundheitsministerium:

Gegenüber der testenden Stelle muss sich die Person ausweisen und einen Nachweis erbringen:
➤ Wer aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden kann, muss ein ärztliches Zeugnis im Original über die medizinische Kontraindikation vorlegen.

➤ Bei Besuchen in Pflegeheimen oder Krankenhäusern kann ein kostenloser Test vor Ort durchgeführt werden oder einer externen Teststelle wird dargelegt, dass ein Besuch beabsichtigt ist. Er sollte vorab also vom Pflegeheim bestätigt werden. Der Besuch kann aber auch durch andere Mittel, etwa eine Selbstauskunft gegenüber der Teststelle, dargelegt werden.

➤ Pflegende Angehörige müssen ebenfalls gegenüber der Teststelle darlegen, dass sie einen pflegebedürftigen Angehörigen pflegen, z.B. durch formlose Selbstauskunft oder einen Beleg des Pflegestatus.

➤ Auch Leistungsberechtigte im Rahmen eines Persönlichen Budgets und bei ihnen beschäftigte Personen müssen diesen Umstand darlegen. Eine leistungsberechtigte Person nach § 29 SGB IX kann dies regelhaft durch einen entsprechenden Bescheid nachweisen.

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