DBfK: Fordert personelle Vorgaben für Nachtdienst


13.06.2022 - Der DVLAB hat sich seit Jahren vielfach zu den teils desaströsen Personalschlüsseln für den Nachtdienst in der stationären Langzeitpflege geäußert. Jetzt greift auch der Deutsche Berufsverband für Pflegeberufe (DBfK) Nordwest das Problem auf. Er fordert vor allem verbindliche Vorgaben der Länder für den Nachdienst in Pflegeheimen.

Laut DBfK bestehen aktuell in nur vier Bundesländern konkrete Vorgaben für die Besetzung mit Pflegefachpersonen in den Nachtstunden. Die anderen 12 Bundesländer ließen das ungeregelt – "mit teils katastrophalen und gesundheitsgefährdenden Folgen".

„In Nordrhein-Westfalen z.B. dürfte eine Pflegefachperson in der Nacht theoretisch mehr als 100 pflegebedürftige Bewohner*innen versorgen“, stellt Martin Dichter, Vorsitzender des DBfK Nordwest, fest. „Es gibt keine verbindlichen Vorgaben, die das untersagen. Das zeigt sehr deutlich, dass die Personalsituation in der stationären Langzeitpflege dringend gesetzlich geregelt werden muss." Hinzu käme der begriffliche Behördenwirrwarr in Bezug auf die Definition einer „Pflegekraft“ bzw. „Fachkraft“. Dichter: "Auch hier gibt es Wildwuchs im ganzen Land. Da hilft auch nicht der Verweis auf das Personalbemessungsverfahren (PeBeM), das ab 1. Juli 2023 die bisherigen Personalschlüssel in der stationären Langzeitpflege ablösen soll, denn die Personalbesetzung im Nachtdienst wird hier ausgeklammert.“

Der DBfK fordert, dass jetzt gehandelt werden müsse und nicht erst in einem Jahr. Daher appelliert er an die bestehenden sowie vor allem die neu zu bildenden Landesregierungen, unverzüglich verbindliche Regelungen einzuführen. Und zwar auf der Grundlage von bereits bestehenden.

• In Baden-Württemberg ist z.B. pro 45 Bewohner*innen eine „Fachkraft“ vorgeschrieben und bei 90 Bewohner*innen eine „Fachkraft“ zuzüglich eine sonstige Beschäftigte.

• In Bayern und Bremen ist die Regelquote 1:40 bzw. 1+1:80.

• Sachsen-Anhalt dagegen verlangt bei bis zu 90 Bewohner*innen die Anwesenheit von nur einer „Fachkraft“, erst ab 100 Bewohner*innen müssen es zwei sein.

Als aus seiner Sicht praktikable Regelung für die anstehenden Koalitionsverträge in Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein schlägt der DBfK folgende Kombination aus den Vorschriften aus Bayern und Baden-Württembergs vor:

➤ Für je 40 Bewohner*innen muss mindestens eine Pflegefachperson in den Nachtstunden anwesend sein.
➤ Bei Erfüllung bestimmter Kriterien wie z.B. einer großen Zahl von Heimbewohner*innen mit hohem Pflegegrad oder vermehrter nächtlicher Unruhe soll die Quote auf 1:30 sinken.
➤ Bei 80 bzw. entsprechend 60 Bewohner*innen soll die Anwesenheit einer Pflegefachperson sowie zusätzlich einer qualifizierten Pflegeassistenz verpflichtend sein.

Dazu Martin Dichter: „Das sind natürlich absolute Mindestuntergrenzen, die dem Pflegepersonalmangel geschuldet sind. Aber diese Haltelinie muss jetzt eingezogen werden, um eine weitere Gesundheitsgefährdung sowohl beruflich Pflegender als auch Pflegebedürftiger zu verhindern. Wir fordern daher die sofortige Verankerung dieser verbindlichen Vorgaben in der Ländergesetzgebung – mit den entsprechenden Möglichkeiten, diese zu überprüfen und deren Nichteinhaltung zu sanktionieren. Das gehört insbesondere in die derzeit auszuhandelnden Koalitionsverträge zwischen CDU und Grünen in Schleswig-Holstein und Nordrhein-Westfalen.“

Quelle: dbfk.de



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