Tariftreuepflicht: Risiken für bisher nicht tarifgebundene Pflegeunternehmen


20.05.2022 - Mit den Regelungen des GVWG hatte der Bundestag im Juni 2021 beschlossen: Ab September 2022 müssen Pflegeeinrichtungen ihre Beschäftigten nach Tarif oder in Tarifhöhe bezahlen, wenn sie mit der gesetzlichen Pflegeversicherung weiterhin abrechnen wollen. Dagegen hatten mehrere Pflegeunternehmen, unterstützt vom bpa Arbeitgeberverband, vom bpa und vom VDAB, Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe eingereicht. Jetzt wurde mit einem zweiten Schriftsatz nochmals nachgelegt.

Die zweite Stellungnahme soll dem höchsten deutschen Gericht deutlich vor Augen führen, dass die praktische Umsetzung der Tariftreue unter den gegebenen Umständen unzumutbar sei und für die Einrichtungen unübersehbare Folgen habe.

Das Problem zeigt sich insbesondere für bisher nicht tarifgebundene Pflegeunternehmen. Der VDAB erläutert: "Sie sollen Tarifstrukturen verbindlich anzuwenden, die sie nicht kennen. Darüber hinaus sollen sie das sogenannte `regional übliche Entgeltniveau` auf Landesebene als verbindliche Lohnuntergrenze gegen sich gelten lassen, obwohl die Datengrundlagen völlig intransparent und nicht valide sind." Selbst der Gesetzgeber würde anerkennen, dass „für die nicht tarif- oder kirchenarbeitsrechtlich gebundenen Pflegeinrichtungen der Zugang zu den Regelungen und Entgelttabellen von regional anwendbaren Tarifwerken und kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen zum Teil nur sehr eingeschränkt möglich" sei.

Der bpa kritisiert, dass eine Lösung, wie beispielsweise eine Aussetzung oder Verschiebung der Tariftreueregelung, bisher jedoch offen geblieben sei. Dadurch seien zwei Drittel der Pflegeeinrichtungen gezwungen, auf Basis falscher Datengrundlagen und fehlender Informationen weitreichende betriebswirtschaftliche Entscheidungen für betriebliche Strukturanpassungen zu treffen und auch noch mit den Krankenkassen Vergütungen zu verhandeln. Wenn sie sich weigern würden, drohe ihnen die Kündigung des Versorgungsvertrages und damit der Wegfall der Marktzulassung.

Das Bundesverfassungsgericht soll sich nach Auffassung der Beschwerdeführer nun so schnell wie möglich mit der Verfassungsbeschwerde befassen.





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