Impfpass-Fälschung: Fristlose Kündigung gerechtfertigt


21.04.2022 - Das Arbeitsgericht Köln hat am 23. März 2022 geurteilt: Wenn Arbeitnehmer*innen ihrem Arbeitgeber einen gefälschten Impfausweis (hier: zur Corona-Impfung) vorlegen, ist eine fristlose Kündigung berechtigt.

Der dem Urteil (AZ 18 Ca 6830/21) zugrunde liegende Fall spielte sich bereits im vierten Quartal 2021 ab – also zu einer Zeit, in der es die einrichtungsbezogene Impfpflicht noch gar nicht gab. Sie trat erst erst Mitte März 2022 in Kraft. Dennoch könnte der Fall für Leitungskräfte in der Altenpflege interessant sein. Denn seit es die einrichtungsbezogene Impfpflicht gibt, sind sie angehalten, die Impfnachweise zu prüfen, die ihnen von in der Einrichtung tätigen Personen vorgelegt werden.

Der Fall
Ein Unternehmen berät u.a. Pflegeeinrichtungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung. Das Unternehmen hatte nun Anfang Oktober 2021 seine Beschäftigten darüber informiert, dass ab November 2021 nur noch vollständig gegen Corona geimpfte Mitarbeitende Kundentermine vor Ort wahrnehmen dürften.

Eine Mitarbeiterin des Unternehmens hatte ihrem Teamleiter daraufhin erklärt, sie sei mittlerweile geimpft. Im November 2021 nahm sie weiterhin Außentermine bei Kunden in Präsenz wahr. Anfang Dezember 2021 legte sie ihrer Personalabteilung einen entsprechenden Impfausweis vor. Dieser erwies sich jedoch nach Prüfung durch den Arbeitgeber als gefälscht: Die im Impfausweis ausgewiesenen Impfstoff-Chargen sind nämlich erst NACH den im Impfausweis genannten Impfterminen verimpft worden.

Daraufhin kündigte das Unternehmen seiner Mitarbeiterin fristlos. Dagegen klagte diese – und verlor. Das Arbeitsgericht Köln wies die erhobene Kündigungsschutzklage ab und stellte fest: Die außerordentliche fristlose Kündigung ist durch einen wichtigen Grund gerechtfertigt.

Ob gegen das Urteil Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt wurde, ist bisher nicht bekannt.

Korrekte Angaben im Impfpass
Die Frage des Verdachts auf gefälschten Impf- oder Genesennachweis greift u.a. auch das Portal niedersachsen.de auf. Es informiert, dass die Impfdokumentation gem. § 22 Abs. 2 IfSG zu jeder Schutzimpfung folgende Angaben enthalten muss:

• Datum der Schutzimpfung;
• Bezeichnung und Chargenbezeichnung des Impfstoffes;
• Name der Krankheit, gegen die geimpft wurde;
• Name der geimpften Person, deren Geburtsdatum sowie Name und Anschrift der für die Durchführung der Schutzimpfung verantwortlichen Person;
• Bestätigung in Schriftform oder in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder einem qualifizierten elektronischen Siegel durch die für die Durchführung der Schutzimpfung verantwortliche Person.

Weiter wird darauf hingewiesen, dass Impfpässe auch neu ausgestellt werden können. "Hier gilt es genauer hinzusehen, wenn der Impfpass nur die COVID-19-Impfungen aufweist", seit es auf dem Portal. Und weiter: "Die Fälschung von analogen wie auch digitalen Impfdokumenten sowie deren Vorbereitung oder deren Gebrauch ist nach § 275 Abs. 1a und §§ 277 ff. Strafgesetzbuch (StGB) strafbar und kann mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe sanktioniert werden. Ebenso enthalten die §§ 74 und 75 a IfSG Strafvorschriften zu Nachweisen."

Anhaltspunkte für eine mögliche Fälschung
niedersachsen.de widmet sich auch verschiedenen Anhaltspunkte, die Hinweise auf eine Fälschung geben können:

• Vollständigkeit des Impfnachweises (§ 22 Abs. 2 IfSG),
• Impfabstände,
• Plausibilität Impfdatum,
• Chargennummer (Das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) hat zur Kontrolle der Bezeichnung und Gültigkeit von Chargennummern eine separate Mail-Adresse eingerichtet: chargeninformation@pei.de. Hier können Informationen über Chargen abgefragt werden.),
• eingelegte Seiten im analogen Impfnachweis oder unterschiedliche Arztstempel.

Quellen: justiz.nrw, niedersachsen.de

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