Infektionsschutzgesetz geändert: Im Prinzip fällt sogar die Maske


18.03.2022 - Am heutigen Freitag haben Bundestag und Bundesrat den Änderungen des Infektionsschutzgesetzes zugestimmt. Damit entfallen die meisten Corona-Schutzmaßnahmen nach Willen der Ampel-Koalition zum 20. März 2022. Dazu zählen auch Impf-, Genesenen- und Testnachweispflichten etwa beim Besuch von Restaurants oder Kultureinrichtungen. Was bleiben soll, ist ein Basis-Schutz für besonders verletzliche Gruppen sowie schärfere Regelmöglichkeiten für Regionen mit gefährlichem Infektionsgeschehen.

Wie umstritten diese Entscheidung angesichts der bundesweit hohen Infektionszahlen war, zeigt das Abstimmungsergebnis im Bundestag nach heftiger Diskussion: 388 Abgeordnete stimmten den Änderungen zu, 277 waren dagegen, zwei enthielten sich. Einen Tag zuvor hatten auch die Bundesländer dem Bund in einer Videokonferenz ihre Bedenken signalisiert. Sie monierten in der Ministerpräsidenten-Runde mit Bundeskanzler Olaf Scholz vor allem, dass in weiten Alltagsbereichen die Masken fallen und künftig die Länder die Hauptverantwortung tragen sollen.

Immerhin: Nicht wenige Bundesländer wollen die im Infektionsgesetz vorgesehene Übergangsfrist nutzen. Sie sieht vor, dass die bekannten Corona-Schutzregeln mit Maskenpflicht in vielen Bereichen oder auch Testpflicht noch bis zum 2. April fortgeführt werden können. Danach aber ist Schluss damit – außer in regionalen Infektion-Hotspots, wo noch weitere Maßnahmen (etwa 2G oder 3G, verschärfte Masken- und Testpflicht) angeordnet werden können. Wichtig ist also, immer gut darüber informiert zu sein, welche Regelungen gerade im jeweiligen Bundesland bzw. in einer Region herrschen.

Anders sieht es für Alten- und Pflegeheime sowie weitere Einrichtungen für gefährdete Gruppen aus: Hier können die Länder auch weiterhin das Tragen von Schutzmasken sowie auch Testpflichten anordnen.

Außerdem gilt weiterhin für alle Bürger*innen im gegebenen Fall eine Pflicht zur Quarantäne für Kontaktpersonen (ausgenommen: geboosterte, frisch doppelt geimpfte, geimpft und genesene oder frisch genesene) bzw. die Pflicht zur Isolation für Infizierte. Beschäftigte in Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen sollen sieben Tage in Isolation oder Quarantäne gehen. Treten 48 Stunden vor Ablauf keine Symptome auf, wird das Ende der Maßnahme mit einem verpflichtenden PCR-Test herbeigeführt.







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