Altenpflege: Höhere Mindestlöhne in drei Schritten


09.02.2022 - Ab dem 1. September 2022 sollen die Mindestlöhne für Pflegekräfte in der Altenpflege steigen. Zwei weitere Anhebungsschritte sind 2023 vorgesehen. Auf diese Empfehlung hat sich am 5. Februar 2022 die fünfte Pflegekommission einstimmig geeinigt.

Und so sollen die Mindestlöhne angehoben werden:

Ab dem 1. September 2022
• für Pflegefachkräfte: auf 17,10 Euro pro Stunde
• für qualifizierte Pflegehilfskräfte (mindestens 1-jährige Ausbildung): auf 14,60 Euro pro Stunde
• für Pflegehilfskräfte: auf 13,70 Euro pro Stunde

Ab dem 1. Mai 2023
• für Pflegefachkräfte: auf 17,65 Euro pro Stunde
• für qualifizierte Pflegehilfskräfte: auf 14,90 Euro pro Stunde
• für Pflegehilfskräfte: auf 13,90 Euro pro Stunde

Ab dem 1. Dezember 2023
• für Pflegefachkräfte: auf 18,25 Euro pro Stunde
• für qualifizierte Pflegehilfskräfte: auf 15,25 Euro pro Stunde
• für Pflegehilfskräfte: auf 14,15 Euro pro Stunde

Außerdem mehr Urlaub
Darüber hinaus sollen die Beschäftigten in der Altenpflege über den gesetzlichen Urlaubsanspruch hinaus mehr bezahlte Urlaubstage erhalten. Anspruch auf Mehrurlaub bei einer 5-Tage-Woche:
• im Jahr 2022 sieben Tage,
• in den Jahren 2023 und 2024 jeweils neun Tage.

Gültigkeit
Bisher sind dies alles Empfehlungen der fünften Pflegekommission. Das zuständige Bundesministerium für Arbeit und Soziales strebt nach eigenem Bekunden an, auf dieser Grundlage "die neuen Pflegemindestlöhne auf dem Weg einer Verordnung festzusetzen. Damit werden die empfohlenen Pflegemindestlöhne wie auch der Anspruch auf Mehrurlaub allgemein verbindlich – ungeachtet eventuell höherer Ansprüche aus Arbeits- oder Tarifvertrag."

Laufzeit: Erstmal bis 31. Januar 2024
Der Pflegekommission nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz gehören Vertreter*innen von privaten, frei-gemeinnützigen sowie kirchlichen Pflegeeinrichtungen an. Arbeitgeber+innen bzw. Dienstgeber*innen und Arbeitnehmende bzw. Dienstnehmende sind paritätisch vertreten.

Die fünfte Pflegekommission hat ihre Arbeit im Dezember 2021 aufgenommen und amtiert für fünf Jahre. Sie hat sich bei ihrer ersten Empfehlung für eine Laufzeit der Verordnung bis 31. Januar 2024 ausgesprochen.

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