Einrichtungsbezogene Impfpflicht ab 15. März 2022


13.12.2021 - Lange war von einer berufsbezogenen Impfpflicht die Rede – nun kam es kurzfristig anders: Der Bundestag hat am 10. Dezember 2021 eine sogenannte „einrichtungsbezogene“ Impfpflicht beschlossen, mit Zustimmung des Bundesrates noch am gleichen Tag.

Es geht um das „Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie“ – kurz: Dieses Gesetz ändert das Infektionsschutzgesetz. Das war zuletzt am 17. November 2021 geändert worden, als die neue Bundesregierung noch gar nicht im Amt war, die zukünftigen Ampel-Koalitionäre aber bereits die Mehrheit im Bundestag besaßen.

Was ist nun die wesentliche aktuelle Änderung? Eine erste Impflicht gegen COVID-19 kommt ab 15. März 2022 für Beschäftigte im Gesundheitswesen. Und damit sind nicht nur pflegerische und medizinische Berufe gemeint, sondern alle Personen, die beispielsweise in Pflegeheimen, ambulanten Diensten, Arztpraxen oder Krankenhäusern arbeiten.

FÜR VORHANDENE BESCHÄFTIGTE und ihre Vorgesetzten bedeutet das konkret:

▶︎ Alle Beschäftigten einer Einrichtung, eines Dienstes oder eines Unternehmens müssen bis zum 15. März 2022 gegenüber der jeweiligen Leitung nachweisen, dass sie gegen Covid-19 geimpft sind oder von einer Infektion genesen sind. Andersfalls müssen sie ein ärztliches Zeugnis über das Bestehen einer Kontraindikation gegen eine Corona-Impfung vorlegen.

▶︎ Als Beschäftigte gelten:
• Arbeitnehmer*innen (auch befristete oder in Teilzeit beschäftigte)
• freie Mitarbeiter*innen ("Honorarkräfte")
• Leiharbeitnehmer*innen
• Auszubildende
• ehrenamtlich Tätige
• Freiwilligendienst Leistende (BFDG oder JFDG)
• Praktikant*innen
Hier ist auch nicht zwischen den Arbeitsbereichen zu unterscheiden. Das gilt also nicht nur für die Pflege, sondern z.B. auch für die Küche, Verwaltung, Hausreinigung oder den Service.

▶︎ Sollte der jeweilige Nachweis nicht fristgerecht erbracht werden oder Zweifel an seiner Echtheit bzw. Richtigkeit bestehen, so muss die Leitungskraft unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt davon in Kenntnis setzen und dorthin auch persönliche Daten der betreffenden Person übermitteln.

▶︎ Unter bestimmten Voraussetzungen kann es in der Folge sogar dazu kommen, dass die betreffende Person ihren Dienst nicht mehr verrichten kann. Als Konsequenz könnte dann seitens des Arbeitgebers die Lohnzahlung eingestellt und/oder eine Kündigung ausgesprochen werden. Ob das im Einzelfall möglich und verhältnismäßig ist, muss rechtlich jedoch jeweils sorgfältig geprüft werden.

▶︎ Sollte ein erbrachter Nachweis ab dem 16. März 2022 zeitlich „abgelaufen“ sein, so muss eine aktuelle Fassung innerhalb eines Monats vorgelegt werden. Für Genesene verliert der Nachweis nach sechs Monaten seine Gültigkeit. Für Geimpfte hängt die zeitliche Gültigkeit von den jeweils aktuellen Verordnungen ab.

FÜR NEUE BESCHÄFTIGUNGSVERHÄLTNISSE ab 16. März 2022 bedeutet das konkret:

▶︎ Neue Arbeitsverträge können unabhängig davon, wann sie abgeschlossen wurden, ab 16. März 2022 nur bei Vorlage einer der oben genannten Nachweise vollzogen werden. Liegt kein Nachweis vor, dürfen neue Mitarbeitende ab diesem Datum nicht beschäftigt werden.

GELTUNGSBEREICH mit Blick auf die Alten- und Behindertenhilfe:

Die vorgenannten Bestimmungen gelten für alle Personen, die für folgende Einrichtungen, Dienste und Unternehmen arbeiten:

▶︎ voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen

▶︎ ambulante Pflegediensten und weitere Unternehmen, die der Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen dienen, insbesondere
• ambulante Pflegeeinrichtungen gemäß § 72 SGB XI
• ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen,
• Unternehmen, die Assistenzleistungen nach § 78 SGB IX erbringen,
• Beförderungsdienste, die für voll- oder teilstationäre Einrichtungen dort betreute oder untergebrachte ältere, behinderte oder pflegebedürftige Menschen befördern.

Quelle: u.a. der-paritaetische.de

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