GVWG: Änderungen im Überblick


24.08.2021 - Der Bundesvorstand des DVLAB hat auf seiner jüngsten Sitzung am 19. August 2021 festgestellt: Zur Umsetzung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (GVWG) herrscht unter Leitungskräften große Unsicherheit.

Hinter der Abkürzung GVWG verbirgt sich korrekt das sogenannte Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz. Es ist am 12. Juli 2021 in Kraft getreten und eine Art "Sammelgesetz". Unter anderem verändert das GVWG auch das SGB XI (Pflegeversicherung). Dabei werden einige Änderungen auch erst später wirksam, etwa zum 1. Januar 2022, ab September 2022 oder ab Juli 2023.

▶︎ ÄNDERUNGEN ZUM 1. JANUAR 2021, u.a. dies:
■ Zuschläge zum pflegebedingten Eigenanteil von Pflegebedürftigen in der stationären Pflege: ➤ 5 Prozent im ersten Aufenthaltsjahr, ➤ 25 Prozent im zweiten Aufenthaltsjahr, 45 Prozent im dritten Aufenthaltsjahr und ➤ 70 Prozent ab dem vierten Aufenthaltsjahr
■ 5-prozentige Erhöhung der Sachleistungsbeträge in der ambulanten Pflege
■ 10-prozentige Erhöhung des Leistungsbetrags für die Kurzzeitpflege

▶︎ ÄNDERUNGEN ZUM 1. SEPTEMBER 2021, u.a. dies:
■ Versorgungsverträge nur noch für Pflegeeinrichtungen, die nach oder wie Tarif bzw. kirchenarbeitsrechtlichen Regelungen bezahlen. Vollständige Refinanzierung dieser Entlohnung. (Refinanzierung für nicht-tarifgebundene Einrichtungen: bis zu 10 Prozent über dem Durchschnitt der regional geltenden Tariflöhne)

▶︎ ÄNDERUNGEN ab 1. JULI 2023, u.a. dies:
■ Vorgabe bundeseinheitlicher Personalanhaltszahlen: auf dieser Grundlage ist für jedes Heim mit einem neuen Personalbemessungsverfahren der Personalbedarf passend zur jeweiligen Bewohnerstruktur zu berechnen.






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