Pflegekammer muss Pressemitteilung von Homepage entfernen


30.10.2020 - Die Pflegekammer Niedersachsen muss ihre Pressemitteilung „Pflege darf nicht auf stumm geschaltet werden“ vom 7. September 2020 vorläufig von ihrer Homepage entfernen. Das hat der 8. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts mit Beschluss vom 22. Oktober 2020 entschieden (Az.: 8 ME 99/20). Damit bestätigte das OVG eine zuvorige Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover.

In der oben genannten Presseerklärung hatte sich die Pflegekammer für ihren Erhalt ausgesprochen. Ihr Argument: Zwar hätten 70,6 Prozent der online befragten Pflegekräfte in Niedersachsen gegen den Fortbestand der Kammer votiert. Aus diesem Ergebnis könne jedoch kein Auftrag abgeleitet werden, die Pflegekammer in Frage zu stellen, da nur ca. 19 Prozent aller niedersächsischen Pflegekräfte an der Befragung teilgenommen hätten.

Das Oberverwaltungsgericht stellte dazu fest: Die in Rede stehende Pressemitteilung „Pflege darf nicht auf stumm geschaltet werden“ vom 7. September 2020 habe für den Erhalt der Pflegekammer Stellung bezogen, ohne die Gegenposition ausreichend darzustellen und die zur Bildung des Gesamtinteresses führende Abwägung erkennbar zu machen. Das sei bei diesem Thema jedoch erforderlich, weil ein erheblicher Teil der Mitglieder gegen die weitere Tätigkeit der Pflegekammer sei. Das Thema sei außerdem so bedeutend, dass nach dem Bekanntwerden des Ergebnisses der Online-Befragung eine grundsätzliche Positionierung durch die Kammerversammlung erforderlich gewesen sei, an der es am 7. September 2020 gefehlt habe. Zudem entsprächen zwei Formulierungen nicht dem Sachlichkeitsgebot.

Der Beschluss des OVG ist unanfechtbar. (Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht)



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