Gewinnzuschlag: BSG begründet sein Urteil


14.02.2020 - Das Bundessozialgericht (BSG) hatte am 26.09.2019 eine Entscheidung der Vorinstanz bestätigt: Schiedsstellen können nicht pauschal 4 Prozent Gewinnzuschlag für Pflegeheime festsetzen. Jetzt liegt zum Urteil die ausführliche Begründung vor.

RÜCKBLICK: Die Schiedsstelle NRW hatte die Pflegesätze sowie die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung von Pflegeeinrichtungen mit einem pauschalen Gewinnzuschlag von 4 Prozent festgesetzt. Auf Klage der Kostenträger hob das Landessozialgericht die Schiedssprüche auf und verlangte neue, die die Auffassung des Gerichts beachten. Dagegen legte die Schiedsstelle Revision ein, die vom BSG zurückgewiesen wurde.

BEGRÜNDUNG: Das Schiedsgericht habe die jeweils unterschiedlichen gesetzlichen Vorgaben für die Bemessung der Pflegesätze sowie der Entgelte für Unterkunft und Verpflegung nicht befolgt. So sei z.B. der Grundsatz der Beitragssatzstabilität unberücksichtigt geblieben.

Darüber hinaus: Für die Festlegung eines umsatzbezogenen Gewinnzuschlages seien anhand der voraussichtlichen Kostenstruktur mögliche Gewinne zwingend zu plausibilisieren. Zudem müsse ein externer Vergleich der Pflegesätze zu anderen Einrichtungen erfolgen.

Bei den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung sei zu prüfen, ob die prognostischen Gestehungskosten schlüssig seien. Im Vordergrund habe deren Refinanzierung zu stehen und nicht die Erzielung von Marktpreisen und Gewinnmöglichkeiten. Vor Vergütungsänderungen sei zudem immer die Stellungnahme der Interessenvertretung der HeimbewohnerInnen einzuholen.


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