LV NRW: Gerichtsbeschluss – Wieder­belegungs­sperre rechtswidrig


20.04.2019 - Nach dem nordrhein-westfälischen Wohn- und Teilhabegesetz müssen Pflegeheime seit 1. August 2018 eine Einzelzimmer-Quote von mindestens 80 % aufweisen. Andernfalls konnte ihnen eine Wiederbelegungssperre auferlegt werden. Gegen diese Maßnahme zur Durchsetzung der Einzelzimmerquote haben sich zwei Pflegeheime (Köln und Landkreis Gütersloh) vor Gericht erfolgreich gewehrt.

Die hier betroffenen Einrichtungen erfüllten die Quote Anfang August 2018 nur zu rund 54 % bzw. 46 %. Daraufhin wurde gegen sie eine Wiederbelegungssperre verfügt. Sie sollte bis zur Erfüllung der Quote andauern.

Das wollten die betroffenen Pflegeheime nicht hinnehmen und zogen vor Gericht. Nun hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 1. April 2019 entschieden: Diese Wiederbelegungssperren sind rechtswidrig.

Das Gericht fand, entgegen vieler Annahmen hatten die Pflegeheime keine ausreichende Zeit zur Erfüllung der Einzelzimmerquote. Schließlich stamme sei erst 2014 die gesetzte ordnungsrechtliche Umsetzungsfrist von knapp vier Jahren in Gang gesetzt worden. Angesichts des finanziellen und organisatorischen Aufwands zur Erfüllung der Einzelzimmerquote und der damit einhergehenden Schwere des Eingriffs in die Rechte der betroffenen Einrichtungsbetreiber seien vier Jahre zu kurz bemessen.

(12 B 43/19 und 12 B 1435/18)



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