Urteil in Sachen Pflegekammer: Zwangsmitgliedschaft rechtens


28.08.2019 - In Niedersachsen hat das Oberlandesgericht (OLG) in Lüneburg jetzt über zwei Berufungsfälle entschieden: Gegen die verpflichtende Mitgliedschaft in der 2018 errichteten Pflegekammer sei nichts einzuwenden. Der Gesetzgeber habe korrekt gehandelt, keine Kompetenzen überschritten und auch keine Grundrechte verletzt.

Geklagt hatten eine Gesundheits- und Krankenpflegerin und eine Krankenschwester. Die eine Frau leitet ein Pflegeheim und ist auch als PDL tätig. Vor dem OLG ging es nun um die Frage, ob die Pflichtmitgliedschaft in der Kammer grundsätzlich unverhältnismäßig und verfassungswidrig ist. Das konnte das OLG nicht erkennen. Es sah vielmehr ein legitimes öffentliches Interesse, wenn die Pflegekammer in Selbstverwaltung die Berufsinteressen vertrete und fördere sowie die berufliche Aufsicht führe.

Die andere Frau, die heute in einer Klinik im Aufnahmemanagement arbeitet, argumentierte, ihre Tätigkeiten seien überwiegend Verwaltungsaufgaben. Dem folgte das OLG nicht. Es sah vielmehr ihre Berufsausübung im Sinne des Pflegekammergesetzes an. Begründung: Es reiche bereits die reine Möglichkeit, dass die ursprünglich erlernten pflegerischen Kompetenzen zur Anwendung kommen könnten.

Insgesamt hielt das Gericht die Belastung durch eine Kammermitgliedschaft für zumutbar - was auch für die Beitragspflicht gelte. Der DVLAB hat sich stets gegen die Zwangsmitgliedschaft in der Pflegekammer positioniert und auch darauf hingewiesen, dass die sehr weite Auslegung der Berufsausübung rund ein Viertel der im DVLAB organisierten Leitungskräfte zwinge, Mitglied in der Pflegekammer zu sein.

OVG Lüneburg , Urteil vom 22.08.2019 - 8 LC 116/18; 8 LC 117/18

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