BTHG: Systemwechsel für mehr Teilhabe


04.09.2019 - Das Bundesteilhabegesetz (BTHG) führt viele Änderungen im Gepäck. Es soll die Rechte von Menschen mit Behinderungen stärken und ihnen zu mehr Teilhabe und Selbstbestimmung verhelfen.

Am 1. Januar 2020 tritt nun die nächste Reformstufe des BTHG in Kraft. Sie bringt große Veränderungen insbesondere für Menschen mit Behinderungen in stationären Wohneinrichtungen (dann: „besondere Wohnform“). Ein Beispiel: Künftig werden Fachleistungen der Eingliederungshilfe von den existenzsichernden Leistungen getrennt. Damit gehört die Eingliederungshilfe nicht mehr zur Sozialhilfe. Das ist ein gravierender Systemwechsel.

Renten, Arbeitseinkommen, Leistungen der Grundsicherung und andere Einkünfte – also alle Einnahmen für den Lebensunterhalt – werden den Betroffenen künftig auf ihr eigenes Konto überwiesen. Sie verwalten das Geld dann selbst. Die Eingliederungshilfe wird dagegen wie bisher weiterhin direkt an die besondere Wohnform gezahlt.

Eingliederungshilfe muss von den Menschen mit Behinderungen ab 2020 beim entsprechenden Träger beantragt werden. Mit ihm handeln sie auch die gewünschten, notwendigen und angemessenen Leistungen aus. Die Unterscheidung zwischen ambulanten, teilstationären und stationären Leistungen entfällt. Vielmehr richtet sich die Eingliederungshilfe dann am persönlichen Bedarf der einzelnen Person aus.

Der Systemwechsel stellt Anbieter vor diverse Herausforderungen. U.a. werden sie sich noch stärker an den Wünschen, Erfordernissen und Vereinbarungen der Menschen mit Behinderungen orientieren und ihr Angebot ggf. erweitern müssen.


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